Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -

   Achtes Kapitel - Finanzierung (§§ 220 - 274)   
   Erster Abschnitt - Beiträge (§§ 220 - 256)   
   Dritter Titel - Beitragssätze, Zusatzbeitrag (§§ 241 - 248)   

§ 243
Ermäßigter Beitragssatz

Für Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben, gilt ein ermäßigter Beitragssatz. Dies gilt nicht für die Beitragsbemessung nach § 240 Absatz 4a. Der ermäßigte Beitragssatz beträgt 14,9 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder.

Rechtsprechung zu § 243 SGB V

141 Entscheidungen zu § 243 SGB V in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

Alle 141 Entscheidungen

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Stellenmarkt mit 23.716 aktuellen Stellenanzeigen bei



Ausgewählte Stellenangebote:
Juristin / Jurist (Schwerpunkt Arbeitsrecht)
Lan-des-be-trieb Stra-ßen-bau NRW
Gelsenkirchen
28.09.2012
Mörfelden-Walldorf
28.09.2012

Stellenangebote mit Schwerpunkt Sozialrecht

Literatur im Internet zu § 243 SGB V

Querverweise

Auf § 243 SGB V verweisen folgende Vorschriften:
    SGB V
      Finanzierung
        Beiträge
          Beitragssätze, Zusatzbeitrag
            § 246 (Beitragssatz für Bezieher von Arbeitslosengeld II)
        Beitragszuschüsse
          § 257 (Beitragszuschüsse für Beschäftigte)
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht