Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -

   Achtes Kapitel - Finanzierung (§§ 220 - 274)   
   Erster Abschnitt - Beiträge (§§ 220 - 256)   
   Dritter Titel - Beitragssätze, Zusatzbeitrag (§§ 241 - 248)   

§ 245
Beitragssatz für Studenten und Praktikanten

(1) Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 und 10 Versicherungspflichtigen gelten als Beitragssatz sieben Zehntel des allgemeinen Beitragssatzes.

(2) Der Beitragssatz nach Absatz 1 gilt auch für Personen, deren Mitgliedschaft in der studentischen Krankenversicherung nach § 190 Abs. 9 endet und die sich freiwillig weiterversichert haben, bis zu der das Studium abschließenden Prüfung, jedoch längstens für die Dauer von sechs Monaten.

Rechtsprechung zu § 245 SGB V

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Literatur im Internet zu § 245 SGB V

Querverweise

Auf § 245 SGB V verweisen folgende Vorschriften:
    SGB V
      Finanzierung
        Beiträge
          Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder
            § 240 (Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder)
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