Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -

   Achtes Kapitel - Finanzierung (§§ 220 - 274)   
   Erster Abschnitt - Beiträge (§§ 220 - 256)   
   Dritter Titel - Beitragssätze, Zusatzbeitrag (§§ 241 - 248)   

§ 246
Beitragssatz für Bezieher von Arbeitslosengeld II

Für Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen, gilt als Beitragssatz der ermäßigte Beitragssatz nach § 243.

Rechtsprechung zu § 246 SGB V

34 Entscheidungen zu § 246 SGB V in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

Alle 34 Entscheidungen

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Stellenmarkt mit 23.716 aktuellen Stellenanzeigen bei



Ausgewählte Stellenangebote:
Juristin / Jurist (Schwerpunkt Arbeitsrecht)
Lan-des-be-trieb Stra-ßen-bau NRW
Gelsenkirchen
28.09.2012
Mörfelden-Walldorf
28.09.2012

Stellenangebote mit Schwerpunkt Sozialrecht

Literatur im Internet zu § 246 SGB V

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht