Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -

   Achtes Kapitel - Finanzierung (§§ 220 - 274)   
   Erster Abschnitt - Beiträge (§§ 220 - 256)   
   Dritter Titel - Beitragssätze, Zusatzbeitrag (§§ 241 - 248)   

§ 248
Beitragssatz aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen

Bei Versicherungspflichtigen gilt für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen der allgemeine Beitragssatz. Abweichend von Satz 1 gilt bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zuzüglich 0,45 Beitragssatzpunkte.

Rechtsprechung zu § 248 SGB V

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Literatur im Internet zu § 248 SGB V

Querverweise

Auf § 248 SGB V verweisen folgende Vorschriften:
    SGB V
      Finanzierung
        Beiträge
          Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder
            § 240 (Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder)
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