Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -

   Achtes Kapitel - Finanzierung (§§ 220 - 274)   
   Erster Abschnitt - Beiträge (§§ 220 - 256)   
   Vierter Titel - Tragung der Beiträge (§§ 249 - 251)   
§ 249b
Beitrag des Arbeitgebers bei geringfügiger Beschäftigung

Der Arbeitgeber einer Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches hat für Versicherte, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, einen Beitrag in Höhe von 13 vom Hundert des Arbeitsentgelts dieser Beschäftigung zu tragen. Für Beschäftigte in Privathaushalten nach § 8a Satz 1 des Vierten Buches, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, hat der Arbeitgeber einen Beitrag in Höhe von 5 vom Hundert des Arbeitsentgelts dieser Beschäftigung zu tragen. Für den Beitrag des Arbeitgebers gelten der Dritte Abschnitt des Vierten Buches sowie § 111 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 8 und Abs. 2 und 4 des Vierten Buches entsprechend.

Rechtsprechung zu § 249b SGB V

54 Entscheidungen zu § 249b SGB V in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

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Literatur im Internet zu § 249b SGB V

Querverweise

Auf § 249b SGB V verweisen folgende Vorschriften:
    SGB V
      Finanzierung
        Beiträge
          Tragung der Beiträge
            § 249 (Tragung der Beiträge bei versicherungspflichtiger Beschäftigung)

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