Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -

   Drittes Kapitel - Leistungen der Krankenversicherung (§§ 11 - 68c)   
   Dritter Abschnitt - Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, betriebliche Gesundheitsförderung und Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Förderung der Selbsthilfe sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft (§§ 20 - 24i)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 24a
Empfängnisverhütung

(1) 1Versicherte haben Anspruch auf ärztliche Beratung über Fragen der Empfängnisregelung. 2Zur ärztlichen Beratung gehören auch die erforderliche Untersuchung und die Verordnung von empfängnisregelnden Mitteln.

(2) 1Versicherte bis zum vollendeten 22. Lebensjahr haben Anspruch auf Versorgung mit verschreibungspflichtigen empfängnisverhütenden Mitteln; § 31 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. 2Satz 1 gilt entsprechend für nicht verschreibungspflichtige Notfallkontrazeptiva, soweit sie ärztlich verordnet werden; § 129 Absatz 5a gilt entsprechend.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch vom 22.03.2019 (BGBl. I S. 350), in Kraft getreten am 29.03.2019 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
29.03.2019
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch22.03.2019BGBl. I S. 350
01.03.2015
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze15.04.2015BGBl. I S. 583

Rechtsprechung zu § 24a SGB V

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Querverweise

Auf § 24a SGB V verweisen folgende Vorschriften:

    Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) 
      Leistungen der Krankenversicherung
        Übersicht über die Leistungen
          § 11 (Leistungsarten)
        Selbstbehalt, Beitragsrückzahlung
          § 53 (Wahltarife)
     
      Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
        Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten
          Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung
            § 73 (Kassenärztliche Versorgung, Verordnungsermächtigung)
          Landesausschüsse und Gemeinsamer Bundesausschuss
            § 92 (Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses)
Was ist das?

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