Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -

   Achtes Kapitel - Finanzierung (§§ 220 - 274)   
   Erster Abschnitt - Beiträge (§§ 220 - 256a)   
   Fünfter Titel - Zahlung der Beiträge (§§ 252 - 256a)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 256
Beitragszahlung aus Versorgungsbezügen

(1) 1Für Versicherungspflichtige haben die Zahlstellen der Versorgungsbezüge die Beiträge aus Versorgungsbezügen einzubehalten und an die zuständige Krankenkasse zu zahlen. 2Die zu zahlenden Beiträge werden am 15. des Folgemonats der Auszahlung der Versorgungsbezüge fällig. 3Die Zahlstellen haben der Krankenkasse die einbehaltenen Beiträge nachzuweisen; § 28f Absatz 3 Satz 1 und 2 des Vierten Buches gilt entsprechend. 4Die Beitragsnachweise sind von den Zahlstellen durch Datenübertragung zu übermitteln; § 202 Absatz 2 gilt entsprechend. 5Bezieht das Mitglied Versorgungsbezüge von mehreren Zahlstellen und übersteigen die Versorgungsbezüge zusammen mit dem Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung die Beitragsbemessungsgrenze, verteilt die Krankenkasse auf Antrag des Mitglieds oder einer der Zahlstellen die Beiträge.

(2) 1§ 255 Abs. 2 Satz 1 und 4 gilt entsprechend. 2Die Krankenkasse zieht die Beiträge aus nachgezahlten Versorgungsbezügen ein. 3Dies gilt nicht für Beiträge aus Nachzahlungen aufgrund von Anpassungen der Versorgungsbezüge an die wirtschaftliche Entwicklung. 4Die Erstattung von Beiträgen obliegt der zuständigen Krankenkasse. 5Die Krankenkassen können mit den Zahlstellen der Versorgungsbezüge Abweichendes vereinbaren.

(3) 1Die Krankenkasse überwacht die Beitragszahlung. 2Sind für die Überwachung der Beitragszahlung durch eine Zahlstelle mehrere Krankenkassen zuständig, haben sie zu vereinbaren, daß eine dieser Krankenkassen die Überwachung für die beteiligten Krankenkassen übernimmt. 3§ 98 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz) vom 03.06.2021 (BGBl. I S. 1309), in Kraft getreten am 09.06.2021 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
09.06.2021
Änderung
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Änderung
Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz)03.06.2021BGBl. I S. 1309
01.07.2019
Änderung
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Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz)06.05.2019BGBl. I S. 646
01.07.2015
Änderung
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Änderung
Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze15.04.2015BGBl. I S. 583
01.01.2015
Änderung
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Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz)21.07.2014BGBl. I S. 1133
01.01.2012
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz)22.12.2011BGBl. I S. 2983
01.01.2011
Änderung
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Änderung
Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz)22.12.2010BGBl. I S. 2309

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