Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
Drittes Kapitel - Leistungen der Krankenversicherung (§§ 11 - 68c) |
Vierter Abschnitt - Leistungen zur Erfassung von gesundheitlichen Risiken und Früherkennung von Krankheiten (§§ 25 - 26) |
(1) 1Versicherte Kinder und Jugendliche haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die ihre körperliche, geistige oder psycho-soziale Entwicklung in nicht geringfügigem Maße gefährden. 2Die Untersuchungen beinhalten auch eine Erfassung und Bewertung gesundheitlicher Risiken einschließlich einer Überprüfung der Vollständigkeit des Impfstatus sowie eine darauf abgestimmte präventionsorientierte Beratung einschließlich Informationen zu regionalen Unterstützungsangeboten für Eltern und Kind. 3Die Untersuchungen umfassen, sofern medizinisch angezeigt, eine Präventionsempfehlung für Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Absatz 5, die sich altersentsprechend an das Kind, den Jugendlichen oder die Eltern oder andere Sorgeberechtigte richten kann. 4Die Präventionsempfehlung wird in Form einer ärztlichen Bescheinigung erteilt. 5Zu den Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten gehören insbesondere die Inspektion der Mundhöhle, die Einschätzung oder Bestimmung des Kariesrisikos, die Ernährungs- und Mundhygieneberatung sowie Maßnahmen zur Schmelzhärtung der Zähne und zur Keimzahlsenkung. 6Die Leistungen nach Satz 5 werden bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres erbracht und können von Ärzten oder Zahnärzten erbracht werden.
(2) 1§ 25 Absatz 3 gilt entsprechend. 2Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92 das Nähere über Inhalt, Art und Umfang der Untersuchungen nach Absatz 1 sowie über die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 25 Absatz 3. 3Ferner bestimmt er die Altersgrenzen und die Häufigkeit dieser Untersuchungen. 4In der ärztlichen Dokumentation über die Untersuchungen soll auf den Impfstatus in Bezug auf Masern und auf eine durchgeführte Impfberatung hingewiesen werden, um einen Nachweis im Sinne von § 20 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 und § 34 Absatz 10a Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes zu ermöglichen. 5Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt erstmals bis zum 31. Juli 2016 in Richtlinien nach § 92 das Nähere zur Ausgestaltung der Präventionsempfehlung nach Absatz 1 Satz 3. 6Er regelt insbesondere das Nähere zur Ausgestaltung der zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchungen zur Vermeidung frühkindlicher Karies.
(3) 1Die Krankenkassen haben im Zusammenwirken mit den für die Kinder- und Gesundheitspflege durch Landesrecht bestimmten Stellen der Länder auf eine Inanspruchnahme der Leistungen nach Absatz 1 hinzuwirken. 2Zur Durchführung der Maßnahmen nach Satz 1 schließen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen mit den Stellen der Länder nach Satz 1 gemeinsame Rahmenvereinbarungen.
Fassung aufgrund des Gesetzes für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) vom 10.02.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.03.2020 | Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) | 10.02.2020 | |
25.07.2015 | Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz) | 17.07.2015 | |
01.01.2009 | Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung | 15.12.2008 |
untersuchungen § 25aOrganisierte Früherkennungs-
programme § 25bDatengestützte Erkennung individueller Gesundheitsrisiken durch die Kranken- und Pflegekassen § 26Gesundheits-
untersuchungen für Kinder und Jugendliche
Rechtsprechung zu § 26 SGB V
138 Entscheidungen zu § 26 SGB V in unserer Datenbank:
- VG Köln, 14.02.2024 - 7 L 1981/23
- VGH Baden-Württemberg, 23.03.2022 - 2 S 1779/20
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- VG Düsseldorf, 18.08.2015 - 13 K 5735/14
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Zum selben Verfahren:
- LSG Niedersachsen-Bremen, 28.10.2020 - L 3 KA 31/20
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- LSG Niedersachsen-Bremen, 28.10.2020 - L 3 KA 31/20
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Zur Untauglichkeit eines formblattmäßigen Zeugnisses über eine medizinische ...
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Kranken- und Pflegeversicherung - Ruhen des Leistungsanspruchs - ...
- LSG Baden-Württemberg, 18.08.2020 - L 11 KR 4229/19
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Querverweise
Auf § 26 SGB V verweisen folgende Vorschriften:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Leistungen der Krankenversicherung
- Übersicht über die Leistungen
- § 11 (Leistungsarten)
- Gemeinsame Vorschriften
- § 16 (Ruhen des Anspruchs)
- Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, betriebliche Gesundheitsförderung und Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Förderung der Selbsthilfe sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
- § 20 (Primäre Prävention und Gesundheitsförderung)
- Weiterentwicklung der Versorgung
- § 65a (Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten
- Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung
- Verträge auf Bundes- und Landesebene
- § 85 (Gesamtvergütung)
- Sonstige Beziehungen zu den Leistungserbringern
- § 140a (Besondere Versorgung)
- Organisation der Krankenkassen
- Mitgliedschaft und Verfassung
- Satzung, Organe
- § 194b (Durchführung der Stimmabgabe per Online-Wahl)
- Finanzierung
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- § 270 (Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds für sonstige Ausgaben)
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- Angebot und Einrichtung der elektronischen Patientenakte
- § 341 (Elektronische Patientenakte)
- Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- Verhütung übertragbarer Krankheiten
- § 20 (Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe)