Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -

   Drittes Kapitel - Leistungen der Krankenversicherung (§§ 11 - 68)   
   Vierter Abschnitt - Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten (§§ 25 - 26)   

§ 26
Kinderuntersuchung

(1) Versicherte Kinder haben bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres Anspruch auf Untersuchungen sowie nach Vollendung des zehnten Lebensjahres auf eine Untersuchung zur Früherkennung von Krankheiten, die ihre körperliche oder geistige Entwicklung in nicht geringfügigem Maße gefährden. Zu den Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten gehören insbesondere die Inspektion der Mundhöhle, die Einschätzung oder Bestimmung des Kariesrisikos, die Ernährungs- und Mundhygieneberatung sowie Maßnahmen zur Schmelzhärtung der Zähne und zur Keimzahlsenkung. Die Leistungen nach Satz 2 werden bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres erbracht und können von Ärzten oder Zahnärzten erbracht werden.

(2) § 25 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Krankenkassen haben im Zusammenwirken mit den für die Kinder- und Gesundheitspflege durch Landesrecht bestimmten Stellen der Länder auf eine Inanspruchnahme der Leistungen nach Absatz 1 hinzuwirken. Zur Durchführung der Maßnahmen nach Satz 1 schließen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen mit den Stellen der Länder nach Satz 1 gemeinsame Rahmenvereinbarungen.

Rechtsprechung zu § 26 SGB V

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Literatur im Internet zu § 26 SGB V

Querverweise

Auf § 26 SGB V verweisen folgende Vorschriften:
    SGB V
      Leistungen der Krankenversicherung
        Übersicht über die Leistungen
          § 11 (Leistungsarten)
        Gemeinsame Vorschriften
          § 16 (Ruhen des Anspruchs)
        Weiterentwicklung der Versorgung
          § 65a (Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten)
     
      Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
        Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten
          Verträge auf Bundes- und Landesebene
            § 85 (Gesamtvergütung)
        Beziehungen zu Leistungserbringern in der integrierten Versorgung
          § 140b (Verträge zu integrierten Versorgungsformen)
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