Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
| Drittes Kapitel - Leistungen der Krankenversicherung (§§ 11 - 68) |
| Fünfter Abschnitt - Leistungen bei Krankheit (§§ 27 - 52a) |
| Erster Titel - Krankenbehandlung (§§ 27 - 43b) |
(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfaßt
| 1. | Ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung, | |
| 2. | zahnärztliche Behandlung, | |
| 2a. | Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen, | |
| 3. | Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, | |
| 4. | häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe, | |
| 5. | Krankenhausbehandlung, | |
| 6. | Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen. |
Bei der Krankenbehandlung ist den besonderen Bedürfnissen psychisch Kranker Rechnung zu tragen, insbesondere bei der Versorgung mit Heilmitteln und bei der medizinischen Rehabilitation. Zur Krankenbehandlung gehören auch Leistungen zur Herstellung der Zeugungs- oder Empfängnisfähigkeit, wenn diese Fähigkeit nicht vorhanden war oder durch Krankheit oder wegen einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation verlorengegangen war.
(2) Versicherte, die sich nur vorübergehend im Inland aufhalten, Ausländer, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wurde, sowie
| 1. | asylsuchende Ausländer, deren Asylverfahren noch nicht unanfechtbar abgeschlossen ist, | |
| 2. | Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Bundesvertriebenengesetzes sowie Spätaussiedler im Sinne des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes, ihre Ehegatten, Lebenspartner und Abkömmlinge im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes haben Anspruch auf Versorgung mit Zahnersatz, wenn sie unmittelbar vor Inanspruchnahme mindestens ein Jahr lang Mitglied einer Krankenkasse (§ 4) oder nach § 10 versichert waren oder wenn die Behandlung aus medizinischen Gründen ausnahmsweise unaufschiebbar ist. |
Rechtsprechung zu § 27 SGB V
- 242 Entscheidungen zu § 27 SGB V im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 27 SGB V
Querverweise
- SGB V
- Leistungen der Krankenversicherung
- Übersicht über die Leistungen
- § 11 (Leistungsarten)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Beziehungen zu Leistungserbringern in der integrierten Versorgung
- § 140b (Verträge zu integrierten Versorgungsformen)
- Medizinischer Dienst der Krankenversicherung
- Aufgaben
- § 275 (Begutachtung und Beratung)
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