Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -

   Achtes Kapitel - Finanzierung (§§ 220 - 274)   
   Vierter Abschnitt - Finanzausgleiche und Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds (§§ 265 - 273)   
   Zweiter Titel - Finanzausgleich in der Krankenversicherung der Rentner (§§ 268 - 273)   

§ 270
Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds für sonstige Ausgaben

(1) Die Krankenkassen erhalten aus dem Gesundheitsfonds Zuweisungen zur Deckung

a) ihrer standardisierten Aufwendungen nach § 266 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 mit Ausnahme der Leistungen nach § 11 Absatz 6 und § 53,
b) ihrer standardisierten Aufwendungen, die auf Grund der Entwicklung und Durchführung von Programmen nach § 137g entstehen und die in der Rechtsverordnung nach § 266 Abs. 7 näher zu bestimmen sind, sowie
c) ihrer standardisierten Verwaltungsausgaben.

§ 266 Abs. 5 Satz 1 und 3, Abs. 6 und 9 gilt entsprechend.

(2) Für die Ermittlung der Höhe der Zuweisungen nach Absatz 1 erheben die Krankenkassen nicht versichertenbezogen jährlich die Aufwendungen nach § 266 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und die Verwaltungsausgaben. § 267 Abs. 4 gilt entsprechend.

Rechtsprechung zu § 270 SGB V

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Literatur im Internet zu § 270 SGB V

Querverweise

Auf § 270 SGB V verweisen folgende Vorschriften:
    SGB V
      Allgemeine Vorschriften
        § 4 (Krankenkassen)
     
      Organisation der Krankenkassen
        Arten der Krankenkassen
          Betriebskrankenkassen
            § 147 (Errichtung)
     
      Finanzierung
        Beiträge
          Beitragssätze, Zusatzbeitrag
            § 242a (Durchschnittlicher Zusatzbeitrag)
        Finanzausgleiche und Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds
          Finanzausgleich in der Krankenversicherung der Rentner
            § 266 (Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds (Risikostrukturausgleich))
            § 271 (Gesundheitsfonds)
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