Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
| Neuntes Kapitel - Medizinischer Dienst der Krankenversicherung (§§ 275 - 283) |
| Zweiter Abschnitt - Organisation (§§ 278 - 283) |
(1) Der Verwaltungsrat hat
| 1. | die Satzung zu beschließen, | |
| 2. | den Haushaltsplan festzustellen, | |
| 3. | die jährliche Betriebs- und Rechnungsführung zu prüfen, | |
| 4. | Richtlinien für die Erfüllung der Aufgaben des Medizinischen Dienstes unter Berücksichtigung der Richtlinien und Empfehlungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen nach § 282 Abs. 2 aufzustellen, | |
| 5. | Nebenstellen zu errichten und aufzulösen, | |
| 6. | den Geschäftsführer und seinen Stellvertreter zu wählen und zu entlasten. |
§ 210 Abs. 1 gilt entsprechend.
(2) Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit einfacher Mehrheit der Mitglieder gefaßt. Beschlüsse über Haushaltsangelegenheiten und über die Aufstellung und Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder.
Rechtsprechung zu § 280 SGB V
3 Entscheidungen zu § 280 SGB V in unserer Datenbank:
- BSG, 28.09.2006 - B 3 KR 22/05 R
Auslegung von Vorschriften in Landesverträgen zur Überprüfung der Notwendigkeit ...
- BSG, 28.09.2006 - B 3 KR 23/05 R
Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer einer Krankenhausbehandlung - Auslegung ...
- BSG, 04.05.1994 - 1 RR 1/93
GRG Art. 73 Abs. 3; RVO § 369b Abs. 1
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