Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -

   Zehntes Kapitel - Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz (§§ 284 - 305b)   
   Erster Abschnitt - Informationsgrundlagen (§§ 284 - 293a)   
   Erster Titel - Grundsätze der Datenverarbeitung (§§ 284 - 287a)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 287a

(weggefallen)

Fassung aufgrund des Gesetzes zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten vom 22.03.2024 (BGBl. I Nr. 102), in Kraft getreten am 26.03.2024 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
26.03.2024
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten22.03.2024BGBl. I Nr. 102
28.03.2020
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite27.03.2020BGBl. I S. 587
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