Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -

   Zehntes Kapitel - Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz (§§ 284 - 305b)   
   Erster Abschnitt - Informationsgrundlagen (§§ 284 - 293)   
   Zweiter Titel - Informationsgrundlagen der Krankenkassen (§§ 288 - 293)   

§ 288
Versichertenverzeichnis

Die Krankenkasse hat ein Versichertenverzeichnis zu führen. Das Versichertenverzeichnis hat alle Angaben zu enthalten, die zur Feststellung der Versicherungspflicht oder -berechtigung, zur Bemessung und Einziehung der Beiträge, soweit nach der Art der Versicherung notwendig, sowie zur Feststellung des Leistungsanspruchs einschließlich der Versicherung nach § 10 erforderlich sind.

Rechtsprechung zu § 288 SGB V

14 Entscheidungen zu § 288 SGB V in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 288 SGB V

Querverweise

Auf § 288 SGB V verweisen folgende Vorschriften:
    SGB V
      Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz
        Datenlöschung, Auskunftspflicht
          § 304 (Aufbewahrung von Daten bei Krankenkassen, Kassenärztlichen Vereinigungen und Geschäftsstellen der Prüfungsausschüsse)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 306 (Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten)
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