Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -

   Zehntes Kapitel - Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz (§§ 284 - 305b)   
   Zweiter Abschnitt - Übermittlung und Aufbereitung von Leistungsdaten, Datentransparenz (§§ 294 - 303f)   
   Erster Titel - Übermittlung von Leistungsdaten (§§ 294 - 303)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 298
Übermittlung versichertenbezogener Daten

Im Rahmen eines Prüfverfahrens ist die versichertenbezogene Übermittlung von Angaben über ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen zulässig, soweit die Wirtschaftlichkeit oder Qualität der ärztlichen Behandlungs- oder Verordnungsweise im Einzelfall zu beurteilen ist.

Rechtsprechung zu § 298 SGB V

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Querverweise

Auf § 298 SGB V verweisen folgende Vorschriften:

    Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) 
      Finanzierung
        Finanzausgleiche und Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds
          § 267 (Datenverarbeitung für die Durchführung und Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs)
          § 273 (Sicherung der Datengrundlagen für den Risikostrukturausgleich)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 396 (Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten)
Was ist das?

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