Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -

   Erstes Kapitel - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 4a)   

§ 2a
Leistungen an behinderte und chronisch kranke Menschen

Den besonderen Belangen behinderter und chronisch kranker Menschen ist Rechnung zu tragen.

Rechtsprechung zu § 2a SGB V

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