Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -

   Erstes Kapitel - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 4a)   
§ 3
Solidarische Finanzierung

Die Leistungen und sonstigen Ausgaben der Krankenkassen werden durch Beiträge finanziert. Dazu entrichten die Mitglieder und die Arbeitgeber Beiträge, die sich in der Regel nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder richten. Für versicherte Familienangehörige werden Beiträge nicht erhoben.

Rechtsprechung zu § 3 SGB V

222 Entscheidungen zu § 3 SGB V in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 3 SGB V

Querverweise

Auf § 3 SGB V verweisen folgende Vorschriften:
    SGB V
      Versicherter Personenkreis
        Versicherung kraft Gesetzes
          § 8 (Befreiung von der Versicherungspflicht)

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