Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
| Erstes Kapitel - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 4a) |
Die Leistungen und sonstigen Ausgaben der Krankenkassen werden durch Beiträge finanziert. Dazu entrichten die Mitglieder und die Arbeitgeber Beiträge, die sich in der Regel nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder richten. Für versicherte Familienangehörige werden Beiträge nicht erhoben.
Rechtsprechung zu § 3 SGB V
222 Entscheidungen zu § 3 SGB V in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LSG Baden-Württemberg, 28.10.2008 - L 11 KR 4810/08
Vergabe - Vergabe von Rabattverträgen bei patentgeschützten Wirkstoffen
- OLG Düsseldorf, 23.05.2007 - Verg 50/06
Vergabe - Ausschreibungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 11.06.2009 - C-300/07
Richtlinie 2004/18/EG - Öffentliche Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge - ...
- EuGH, 11.06.2009 - C-300/07
- VK Bund, 22.08.2008 - VK 2-73/08
Vergabe - Gleichstellungsklausel in Rabattvereinbarung unzumutbar
- VK Bund, 15.08.2008 - VK 3-107/08
Nichtigkeit von Rabattvereinbarungen ohne Vergabeverfahren?
- LSG Bayern, 23.09.1998 - L 12 KA 533/96
- SG Stralsund, 23.03.2012 - S 3 KR 101/08
Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Nachforderung von Kranken- und ...
- VK Bund, 09.05.2007 - VK 1-26/07
Vergabe - Krankenkassen müssen das Vergaberecht einhalten
- VK Bund, 09.01.2008 - VK 3-145/07
- VK Bund, 19.11.2008 - VK 1-126/08
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