Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -

   Elftes Kapitel - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 306 - 307b)   

§ 307a
Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 171b Absatz 2 Satz 1 die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt.

(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

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Literatur im Internet zu § 307a SGB V

Querverweise

Auf § 307a SGB V verweisen folgende Vorschriften:
    SGB V
      Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz
        Übermittlung und Aufbereitung von Leistungsdaten, Datentransparenz
          Übermittlung von Leistungsdaten
            § 296 (Auffälligkeitsprüfungen)
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