Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -

   Elftes Kapitel - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 306 - 307b)   

§ 307b
Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 291a Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5a Satz 1 erster Halbsatz oder Satz 2 auf dort genannte Daten zugreift.

(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen Anderen zu bereichern oder einen Anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind der Betroffene, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz oder die zuständige Aufsichtsbehörde.

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Literatur im Internet zu § 307b SGB V

Querverweise

Auf § 307b SGB V verweisen folgende Vorschriften:
    SGB V
      Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz
        Übermittlung und Aufbereitung von Leistungsdaten, Datentransparenz
          Übermittlung von Leistungsdaten
            § 296 (Auffälligkeitsprüfungen)
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