Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
| Dreizehntes Kapitel - Weitere Übergangsvorschriften (§§ 314 - 321) |
(1) Wahltarife, die Versicherte auf der Grundlage der bis zum 31. Juli 2009 geltenden Fassung des § 53 Absatz 6 abgeschlossen haben, enden zu diesem Zeitpunkt.
(2) Versicherte, die am 31. Juli 2009 Leistungen aus einem Wahltarif nach § 53 Absatz 6 bezogen haben, haben Anspruch auf Leistungen nach Maßgabe ihres Wahltarifs bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit, die den Leistungsanspruch ausgelöst hat. Aufwendungen nach Satz 1 bleiben bei der Anwendung des § 53 Absatz 9 Satz 1 unberücksichtigt.
(3) Die Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 kann bis zum 30. September 2009 mit Wirkung vom 1. August 2009 abgegeben werden. Wahltarife nach § 53 Absatz 6 können bis zum 30. September 2009 oder zu einem in der Satzung der Krankenkasse festgelegten späteren Zeitpunkt mit Wirkung vom 1. August 2009 neu abgeschlossen werden. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 können Versicherte nach Absatz 2 innerhalb von acht Wochen nach dem Ende des Leistungsbezugs rückwirkend zu dem Tag, der auf den letzten Tag des Leistungsbezugs folgt, die Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 abgeben oder einen Wahltarif wählen.
Rechtsprechung zu § 319 SGB V
6 Entscheidungen zu § 319 SGB V in unserer Datenbank:
- SG Karlsruhe, 12.07.2011 - S 9 KR 612/10
Krankenversicherung - Krankengeldwahltarif - Rechtsnatur und Beendigung nach § ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 13.02.2013 - L 9 KR 259/10
- LSG Bayern, 26.06.2012 - L 5 KR 439/11
Keine dauerhafte Bindung an einen unzutreffenden Wahltarif mit ...
- SG Duisburg, 17.03.2011 - S 31 KR 89/10
Krankenversicherung
- SG Stralsund, 25.11.2011 - S 3 KR 24/10
Krankenversicherung - Anspruch auf Zahlung von Krankengeld - Abgabe der ...
- BVerfG, 20.08.2001 - 1 BvR 653/95
Zuordnung von Sonderversorgungsempfänger als freiwillige Mitglieder in der ...
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