Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
Elftes Kapitel - Telematikinfrastruktur (§§ 306 - 383) |
Fünfter Abschnitt - Anwendungen der Telematikinfrastruktur (§§ 334 - 363) |
Erster Titel - Allgemeine Vorschriften (§§ 334 - 340) |
(1) 1Die Anwendungen der Telematikinfrastruktur dienen der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit, der Qualität und der Transparenz der Versorgung. 2Anwendungen sind:
1. | die elektronische Patientenakte nach § 341, | |
2. | Hinweise der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende, | |
3. | Hinweise der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen nach § 1827 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, | |
4. | der Medikationsplan nach § 31a einschließlich Daten zur Prüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit (elektronischer Medikationsplan), | |
5. | medizinische Daten, soweit sie für die Notfallversorgung erforderlich sind (elektronische Notfalldaten), | |
6. | elektronische Verordnungen, | |
7. | die elektronische Patientenkurzakte nach § 358 und | |
8. | die elektronische Rechnung nach § 359a. |
(2) 1Die Anwendungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 werden von der elektronischen Gesundheitskarte unterstützt. 2Ab der Zurverfügungstellung der elektronischen Patientenakte gemäß § 342 Absatz 1 Satz 2 wird die Anwendung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 gemäß § 358 Absatz 8 technisch in die Anwendung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 überführt. 3Die Anwendung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 wird innerhalb der im Wege der Rechtsverordnung gemäß § 342 Absatz 2b festzulegenden Frist in der Anwendung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gespeichert und in dieser Anwendung gemäß § 341 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c bereitgestellt. 4Ab dem im Wege der Rechtsverordnung nach § 342 Absatz 2b festzulegenden Zeitpunkt werden die Anwendungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 gemäß § 356 Absatz 3 und § 357 Absatz 4 in die Anwendung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 überführt und in dieser Anwendung gemäß § 341 Absatz 2 Nummer 7 gespeichert.
(3) 1Die Gesellschaft für Telematik kann über die in Absatz 1 genannten Anwendungen hinaus bereits Festlegungen und Maßnahmen zu zusätzlichen Anwendungen der Telematikinfrastruktur treffen, die insbesondere dem weiteren Ausbau des elektronischen Austausches von Befunden, Diagnosen, Therapieempfehlungen, Behandlungsberichten, Formularen, Erklärungen und Unterlagen dienen. 2Die Zulassung gemäß § 325 Absatz 1 darf erst erfolgen, wenn die insoweit erforderlichen gesetzlichen Rahmenbedingungen, wie insbesondere die Bestimmung als Anwendung der Telematikinfrastruktur in Absatz 1 sowie die Zugriffsberechtigungen auf Daten der Anwendung, in Kraft getreten sind.
(4) 1Beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte wird zum 1. Januar 2021 eine Meldestelle für die Nutzer von Anwendungen nach Absatz 1 eingerichtet, die versorgungsrelevante Fehlerkonstellationen bei der Nutzung dieser Anwendungen im medizinischen Versorgungsalltag in nicht personenbezogener Form erfasst und systematisch bewertet. 2Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte übermittelt seine Bewertung der Gesellschaft für Telematik, die diese bei der Weiterentwicklung der Anwendungen nach Absatz 1 zu berücksichtigen hat.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz) vom 22.03.2024
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
26.03.2024 | Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz) | 22.03.2024 | |
01.01.2023 | Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts | 04.05.2021 | |
29.12.2022 | Gesetz zur Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus sowie zur Anpassung weiterer Regelungen im Krankenhauswesen und in der Digitalisierung (Krankenhauspflegeentlastungsgesetz) | 20.12.2022 | |
09.06.2021 | Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz) | 03.06.2021 | |
20.10.2020 | Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz) | 14.10.2020 |
infrastruktur § 335Diskriminierungs-
verbot § 336Zugriffsrechte der Versicherten § 337Recht der Versicherten auf Verarbeitung von Daten sowie auf Erteilung von Zugriffs-
berechtigungen auf Daten § 338Komponenten zur Wahrnehmung der Versichertenrechte § 339Voraussetzungen für den Zugriff von Leistungserbringern und anderen zugriffsberechtigten Personen § 340Ausgabe von elektronischen Heilberufs-
und Berufsausweisen sowie von Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringer-
institutionen
Rechtsprechung zu § 334 SGB V
5 Entscheidungen zu § 334 SGB V in unserer Datenbank:
- SG München, 26.01.2023 - S 38 KA 72/22
Honorarkürzung wegen Nichtteilnahme an der Telematikinfrastruktur
- BSG, 20.01.2021 - B 1 KR 15/20 R
Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nur mit elektronischer ...
- BSG, 20.01.2021 - B 1 KR 7/20 R
Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nur mit elektronischer ...
- OLG Karlsruhe, 13.03.2024 - 6 U 418/22
Apotheke: Online-Verkauf von OTC-Medikamenten gegen Entgelt von 10% des ...
- LSG Baden-Württemberg, 31.08.2001 - L 4 KR 4360/00
Querverweise
Auf § 334 SGB V verweisen folgende Vorschriften:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Leistungen der Krankenversicherung
- Leistungen bei Krankheit
- Krankenbehandlung
- § 31a (Medikationsplan)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten
- Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung
- § 73 (Kassenärztliche Versorgung, Verordnungsermächtigung)
- Beziehungen zu Krankenhäusern und Vertragsärzten
- § 119b (Ambulante Behandlung in stationären Pflegeeinrichtungen)
- Beziehungen zu Leistungserbringern von Heilmitteln
- § 125 (Verträge zur Heilmittelversorgung)
- Beziehungen zu Leistungserbringern von Hilfsmitteln
- § 127 (Verträge)
- Beziehungen zu Apotheken und pharmazeutischen Unternehmern
- § 129 (Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung, Verordnungsermächtigung)
- Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz
- Informationsgrundlagen
- Übermittlung und Aufbereitung von Leistungsdaten, Datentransparenz
- Übermittlung von Leistungsdaten
- § 295a (Abrechnung der im Rahmen von Verträgen nach § 73b, § 132e, § 132f und § 140a sowie vom Krankenhaus im Notfall erbrachten Leistungen)
- Telematikinfrastruktur
- Anforderungen an die Telematikinfrastruktur
- § 309 (Protokollierung)
- Gesellschaft für Telematik
- Überwachung von Funktionsfähigkeit und Sicherheit
- § 331 (Maßnahmen zur Überwachung des Betriebs zur Gewährleistung der Sicherheit, Verfügbarkeit und Nutzbarkeit der Telematikinfrastruktur)
- Anwendungen der Telematikinfrastruktur
- Allgemeine Vorschriften
- § 335 (Diskriminierungsverbot)
§ 336 (Zugriffsrechte der Versicherten)
§ 337 (Recht der Versicherten auf Verarbeitung von Daten sowie auf Erteilung von Zugriffsberechtigungen auf Daten)
§ 338 (Komponenten zur Wahrnehmung der Versichertenrechte)
§ 339 (Voraussetzungen für den Zugriff von Leistungserbringern und anderen zugriffsberechtigten Personen)
- Elektronische Patientenakte
- Angebot und Einrichtung der elektronischen Patientenakte
- Nutzung der elektronischen Patientenakte durch den Versicherten
- § 349 (Anspruch der Versicherten auf Übertragung von Daten aus Anwendungen der Telematikinfrastruktur nach § 334 und von elektronischen Arztbriefen in die elektronische Patientenakte)
- Festlegungen für technische Voraussetzungen und semantische und syntaktische Interoperabilität von Daten
- § 355 (Festlegungen für die semantische und syntaktische Interoperabilität von Daten in der elektronischen Patientenakte)
- Erklärungen des Versicherten zur Organ- und Gewebespende sowie Hinweise auf deren Vorhandensein und Aufbewahrungsort
- § 356 (Zugriff auf Hinweise der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende)
- Hinweis des Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen
- § 357 (Zugriff auf Hinweise der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen)
- Elektronischer Medikationsplan, elektronische Notfalldaten und elektronische Rechnung
- § 358 (Elektronische Notfalldaten, elektronische Patientenkurzakte und elektronischer Medikationsplan)
§ 359 (Zugriff auf den elektronischen Medikationsplan und die elektronischen Notfalldaten, Nutzung der elektronischen Patientenkurzakte in der grenzüberschreitenden Versorgung)
§ 359a (Elektronische Rechnung)
- Übermittlung ärztlicher Verordnungen
- § 360 (Elektronische Übermittlung und Verarbeitung vertragsärztlicher elektronischer Verordnungen)
- Nutzung der Telematikinfrastruktur durch weitere Kostenträger und durch das Zentrale Vorsorgeregister
- § 362 (Nutzung von elektronischen Gesundheitskarten oder digitalen Identitäten für Versicherte von Unternehmen der privaten Krankenversicherung, der Postbeamtenkrankenkasse, der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, für Polizeivollzugsbeamte, für sonstige heilfürsorgeberechtigte Beamte oder für Soldaten der Bundeswehr)
- Finanzierung und Kostenerstattung
- § 377 (Finanzierung der den Krankenhäusern entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten)