Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
| Drittes Kapitel - Leistungen der Krankenversicherung (§§ 11 - 68) |
| Fünfter Abschnitt - Leistungen bei Krankheit (§§ 27 - 52a) |
| Erster Titel - Krankenbehandlung (§§ 27 - 43b) |
(1) Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen einer Leistung nach § 23 Abs. 2 oder 4, §§ 24, 37, 40 oder § 41 die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist ferner, daß im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
(2) Die Satzung soll bestimmen, daß die Krankenkasse in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Sie kann dabei von Absatz 1 Satz 2 abweichen sowie Umfang und Dauer der Leistung bestimmen.
(3) Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.
(4) Kann die Krankenkasse keine Haushaltshilfe stellen oder besteht Grund, davon abzusehen, sind den Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe in angemessener Höhe zu erstatten. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden keine Kosten erstattet; die Krankenkasse kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.
(5) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten als Zuzahlung je Kalendertag der Leistungsinanspruchnahme den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag an die Krankenkasse.
Rechtsprechung zu § 38 SGB V
135 Entscheidungen zu § 38 SGB V in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 30.07.2008 - XI R 61/07
Anerkannte ambulante Pflegedienste auch insoweit von der Umsatzsteuer befreit, ...
Zum selben Verfahren:
- FG Niedersachsen, 01.02.2007 - 16 K 486/03
Anwendungsbereich von § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG - Leistungen eines ...
- FG Niedersachsen, 01.02.2007 - 16 K 486/03
- BSG, 16.11.1999 - B 1 KR 16/98 R
Begrenzung des Kostenerstattungsanspruches nach § 38 Abs. 4 S. 2 SGB V auch ...
- BFH, 17.06.2005 - VI R 109/00
Kein Progressionsvorbehalt bei Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse im Rahmen ...
Zum selben Verfahren:
- FG Münster, 21.10.1999 - 14 K 4736/97
Verdienstausfallerstattung als Lohnersatzleistung
- FG Münster, 21.10.1999 - 14 K 4736/97
- BSG, 16.06.2005 - B 10 LW 14/02 R
Krankenversicherung - Haushaltshilfe - Ausschluss eines außerlandwirtschaftlichen ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 20.03.2002 - L 8 LW 18/01
Rentenversicherung
- LSG Nordrhein-Westfalen, 20.03.2002 - L 8 LW 18/01
- LSG Schleswig-Holstein, 09.05.2007 - L 5 KR 59/05
Krankenversicherung - Kostenübernahme für Haushaltshilfe nach Entbindung - ...
- BSG, 07.11.2000 - B 1 KR 15/99 R
Zeitliche Begrenzung der Haushaltshilfe in der Krankenversicherung
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Querverweise
- SGB V
- Leistungen der Krankenversicherung
- Übersicht über die Leistungen
- § 11 (Leistungsarten)
- Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, betriebliche Gesundheitsförderung und Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Förderung der Selbsthilfe sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
- § 24h (Haushaltshilfe)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Beziehungen zu Leistungserbringern in der integrierten Versorgung
- § 140b (Verträge zu integrierten Versorgungsformen)
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen
- Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen
- § 54 (Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten)