Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -

   Drittes Kapitel - Leistungen der Krankenversicherung (§§ 11 - 68)   
   Fünfter Abschnitt - Leistungen bei Krankheit (§§ 27 - 52a)   
   Erster Titel - Krankenbehandlung (§§ 27 - 43b)   

§ 42
Belastungserprobung und Arbeitstherapie

Versicherte haben Anspruch auf Belastungserprobung und Arbeitstherapie, wenn nach den für andere Träger der Sozialversicherung geltenden Vorschriften solche Leistungen nicht erbracht werden können.

Rechtsprechung zu § 42 SGB V

4 Entscheidungen zu § 42 SGB V in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 42 SGB V

Querverweise

Auf § 42 SGB V verweisen folgende Vorschriften:
    SGB V
      Leistungen der Krankenversicherung
        Übersicht über die Leistungen
          § 11 (Leistungsarten)
     
      Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
        Beziehungen zu Leistungserbringern in der integrierten Versorgung
          § 140b (Verträge zu integrierten Versorgungsformen)
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