Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
Drittes Kapitel - Leistungen der Krankenversicherung (§§ 11 - 68c) |
Fünfter Abschnitt - Leistungen bei Krankheit (§§ 27 - 52a) |
Zweiter Titel - Krankengeld (§§ 44 - 51) |
(1) 1Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, kann die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen haben. 2Haben diese Versicherten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, kann ihnen die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie entweder einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben bei einem Leistungsträger mit Sitz im Inland oder einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung mit Sitz im Inland zu stellen haben.
(2) Erfüllen Versicherte die Voraussetzungen für den Bezug der Regelaltersrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Alterssicherung der Landwirte mit Erreichen der Regelaltersgrenze, kann ihnen die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie den Antrag auf diese Leistung zu stellen haben.
(3) 1Stellen Versicherte innerhalb der Frist den Antrag nicht, entfällt der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der Frist. 2Wird der Antrag später gestellt, lebt der Anspruch auf Krankengeld mit dem Tag der Antragstellung wieder auf.
Fassung aufgrund des Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz) vom 20.12.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2023 | Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz) | 20.12.2022 | |
01.07.2020 | Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 12.06.2020 | |
11.05.2019 | Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz) | 06.05.2019 |
einrichtungen § 47bHöhe und Berechnung des Krankengeldes bei Beziehern von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld § 48Dauer des Krankengeldes § 49Ruhen des Krankengeldes § 50Ausschluß und Kürzung des Krankengeldes § 51Wegfall des Krankengeldes, Antrag auf Leistungen zur Teilhabe
Rechtsprechung zu § 51 SGB V
292 Entscheidungen zu § 51 SGB V in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 24.01.2024 - L 5 KR 1044/21
Krankenversicherung - Aufforderung zur Beantragung einer Leistung zur ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 30.10.2019 - L 3 R 437/17
Altersrente; Aufforderung zur Antragstellung; 10-Wochen-Frist; Sanktionsrecht; ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Berlin-Brandenburg, 29.10.2019 - L 3 R 437/17
Altersrente; Aufforderung zur Antragstellung; 10-Wochen-Frist; Sanktionsrecht; ...
- SG Potsdam, 04.05.2017 - S 48 R 386/16
- LSG Berlin-Brandenburg, 29.10.2019 - L 3 R 437/17
- LSG Baden-Württemberg, 21.03.2024 - L 10 R 3453/22
- LSG Baden-Württemberg, 26.02.2024 - L 4 KR 695/23
Krankenversicherung - Krankengeldanspruch - hinzugetretene Erkrankung - keine ...
- LSG Bayern, 30.05.2017 - L 20 KR 545/16
Aufforderung zur Antragstellung auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
- LSG Baden-Württemberg, 02.03.2021 - L 11 KR 1388/20
Krankenversicherung - Wegfall des Krankengeldes - Antrag auf Leistungen zur ...
- LSG Hessen, 11.08.2016 - L 1 KR 25/15
Krankenversicherungsrecht; Antrag auf medizinische Rehabilitation oder Teilhabe, ...
Zum selben Verfahren:
Querverweise
Auf § 51 SGB V verweisen folgende Vorschriften:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Leistungen der Krankenversicherung
- Übersicht über die Leistungen
- § 11 (Leistungsarten)
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen
- Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen
- § 65 (Leistungen zum Lebensunterhalt)