Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
| Drittes Kapitel - Leistungen der Krankenversicherung (§§ 11 - 68) |
| Fünfter Abschnitt - Leistungen bei Krankheit (§§ 27 - 52a) |
| Dritter Titel - Leistungsbeschränkungen (§§ 52 - 52a) |
(1) Haben sich Versicherte eine Krankheit vorsätzlich oder bei einem von ihnen begangenen Verbrechen oder vorsätzlichen Vergehen zugezogen, kann die Krankenkasse sie an den Kosten der Leistungen in angemessener Höhe beteiligen und das Krankengeld ganz oder teilweise für die Dauer dieser Krankheit versagen und zurückfordern.
(2) Haben sich Versicherte eine Krankheit durch eine medizinisch nicht indizierte ästhetische Operation, eine Tätowierung oder ein Piercing zugezogen, hat die Krankenkasse die Versicherten in angemessener Höhe an den Kosten zu beteiligen und das Krankengeld für die Dauer dieser Behandlung ganz oder teilweise zu versagen oder zurückzufordern.
Rechtsprechung zu § 52 SGB V
69 Entscheidungen zu § 52 SGB V in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- SG Aachen, 12.12.2005 - S 6 KR 152/04
Prüfungs- und Beurteilungsrecht der Krankenkasse bei der Leistungsbeschränkung ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 11.12.2007 - L 1 B 616/07
Krankenversicherung - einstweiliger Rechtsschutz - Krankengeld - Suizidversuch - ...
- LSG Sachsen, 09.10.2002 - L 1 KR 32/02
- BSG, 02.11.2012 - B 4 AS 39/12 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Ersatzanspruch bei sozialwidrigem Verhalten- ...
- SG Dessau-Roßlau, 24.02.2010 - S 4 KR 38/08
Verkehrsunfall und Ersatz von Behandlungskosten
- LSG Bayern, 07.08.2008 - L 4 KR 254/06
- LSG Sachsen-Anhalt, 11.12.2008 - L 6 U 47/06
- LSG Bayern, 27.10.2009 - L 5 KR 347/09
Krankenversicherung - dauerhafter Besuch eines Fitnessstudios - keine ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Bayern, 27.10.2009 - L 5 KR 222/09
Krankenversicherung - kein Anspruch auf Hepatitis-A-Schutzimpfung wegen ...
- LSG Bayern, 27.10.2009 - L 5 KR 222/09
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Querverweise
- SGB V
- Leistungen der Krankenversicherung
- Übersicht über die Leistungen
- § 11 (Leistungsarten)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Beziehungen zu Leistungserbringern in der integrierten Versorgung
- § 140b (Verträge zu integrierten Versorgungsformen)
- Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz
- Übermittlung und Aufbereitung von Leistungsdaten, Datentransparenz
- Übermittlung von Leistungsdaten
- § 294a (Mitteilung von Krankheitsursachen und drittverursachten Gesundheitsschäden)