Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -

   Drittes Kapitel - Leistungen der Krankenversicherung (§§ 11 - 68)   
   Fünfter Abschnitt - Leistungen bei Krankheit (§§ 27 - 52a)   
   Dritter Titel - Leistungsbeschränkungen (§§ 52 - 52a)   
§ 52a
Leistungsausschluss

Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn sich Personen in den Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs begeben, um in einer Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 oder auf Grund dieser Versicherung in einer Versicherung nach § 10 missbräuchlich Leistungen in Anspruch zu nehmen. Das Nähere zur Durchführung regelt die Krankenkasse in ihrer Satzung.

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Literatur im Internet zu § 52a SGB V

Querverweise

Auf § 52a SGB V verweisen folgende Vorschriften:
    SGB V
      Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
        Beziehungen zu Leistungserbringern in der integrierten Versorgung
          § 140b (Verträge zu integrierten Versorgungsformen)

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