Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
| Drittes Kapitel - Leistungen der Krankenversicherung (§§ 11 - 68) |
| Neunter Abschnitt - Zuzahlungen, Belastungsgrenze (§§ 61 - 62a) |
Zuzahlungen, die Versicherte zu leisten haben, betragen 10 vom Hundert des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro; allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels. Als Zuzahlungen zu stationären Maßnahmen werden je Kalendertag 10 Euro erhoben. Bei Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege beträgt die Zuzahlung 10 vom Hundert der Kosten sowie 10 Euro je Verordnung. Geleistete Zuzahlungen sind von dem zum Einzug Verpflichteten gegenüber dem Versicherten zu quittieren; ein Vergütungsanspruch hierfür besteht nicht.
Rechtsprechung zu § 61 SGB V
Rechtsprechungsübersichten:
- 48 Entscheidungen zu § 61 SGB V im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 61 SGB V
Querverweise
Auf § 61 SGB V verweisen folgende Vorschriften:
- SGB V
- Leistungen der Krankenversicherung
- Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, betriebliche Gesundheitsförderung und Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Förderung der Selbsthilfe
- Leistungen bei Krankheit
- Krankenbehandlung
- § 28 (Ärztliche und zahnärztliche Behandlung)
§ 31 (Arznei- und Verbandmittel)
§ 32 (Heilmittel)
§ 33 (Hilfsmittel)
§ 37 (Häusliche Krankenpflege)
§ 37a (Soziotherapie)
§ 38 (Haushaltshilfe)
§ 39 (Krankenhausbehandlung)
§ 40 (Leistungen zur medizinischen Rehabilitation)
§ 41 (Medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter)
- Fahrkosten
- § 60 (Fahrkosten)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Beziehungen zu Leistungserbringern in der integrierten Versorgung
- § 140b (Verträge zu integrierten Versorgungsformen)
- Finanzierung
- Verwendung und Verwaltung der Mittel
- § 264 (Übernahme der Krankenbehandlung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung)
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
- Leistungen der Pflegeversicherung
- Leistungen
- Leistungen bei häuslicher Pflege
- § 40 (Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen)
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