Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -

   Drittes Kapitel - Leistungen der Krankenversicherung (§§ 11 - 68)   
   Neunter Abschnitt - Zuzahlungen, Belastungsgrenze (§§ 61 - 62a)   
§ 61
Zuzahlungen

Zuzahlungen, die Versicherte zu leisten haben, betragen 10 vom Hundert des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro; allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels. Als Zuzahlungen zu stationären Maßnahmen werden je Kalendertag 10 Euro erhoben. Bei Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege beträgt die Zuzahlung 10 vom Hundert der Kosten sowie 10 Euro je Verordnung. Geleistete Zuzahlungen sind von dem zum Einzug Verpflichteten gegenüber dem Versicherten zu quittieren; ein Vergütungsanspruch hierfür besteht nicht.

Rechtsprechung zu § 61 SGB V

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 61 SGB V

Querverweise

Auf § 61 SGB V verweisen folgende Vorschriften:
    SGB V
      Leistungen der Krankenversicherung
        Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, betriebliche Gesundheitsförderung und Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Förderung der Selbsthilfe
          § 23 (Medizinische Vorsorgeleistungen)
          § 24 (Medizinische Vorsorge für Mütter und Väter)
        Leistungen bei Krankheit
          Krankenbehandlung
            § 28 (Ärztliche und zahnärztliche Behandlung)
            § 31 (Arznei- und Verbandmittel)
            § 32 (Heilmittel)
            § 33 (Hilfsmittel)
            § 37 (Häusliche Krankenpflege)
            § 37a (Soziotherapie)
            § 38 (Haushaltshilfe)
            § 39 (Krankenhausbehandlung)
            § 40 (Leistungen zur medizinischen Rehabilitation)
            § 41 (Medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter)
        Fahrkosten
          § 60 (Fahrkosten)
     
      Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
        Beziehungen zu Leistungserbringern in der integrierten Versorgung
          § 140b (Verträge zu integrierten Versorgungsformen)
     
      Finanzierung
        Verwendung und Verwaltung der Mittel
          § 264 (Übernahme der Krankenbehandlung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung)

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