Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -

   Drittes Kapitel - Leistungen der Krankenversicherung (§§ 11 - 68)   
   Zehnter Abschnitt - Weiterentwicklung der Versorgung (§§ 63 - 68)   

§ 68
Finanzierung einer persönlichen elektronischen Gesundheitsakte

Zur Verbesserung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der Versorgung können die Krankenkassen ihren Versicherten zu von Dritten angebotenen Dienstleistungen der elektronischen Speicherung und Übermittlung patientenbezogener Gesundheitsdaten finanzielle Unterstützung gewähren. Das Nähere ist durch die Satzung zu regeln.

Rechtsprechung zu § 68 SGB V

10 Entscheidungen zu § 68 SGB V in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 68 SGB V

Querverweise

Auf § 68 SGB V verweisen folgende Vorschriften:
    SGB V
      Verbände der Krankenkassen
        § 208 (Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken)
     
      Finanzierung
        Beiträge
          Aufbringung der Mittel
            § 220 (Grundsatz)
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