Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
Viertes Kapitel - Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern (§§ 69 - 140h) |
Zweiter Abschnitt - Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten (§§ 72 - 106d) |
Erster Titel - Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung (§§ 72 - 76) |
1Können arbeitsunfähige Versicherte nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise verrichten und können sie durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden, soll der Arzt auf der Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit Art und Umfang der möglichen Tätigkeiten angeben und dabei in geeigneten Fällen die Stellungnahme des Betriebsarztes oder mit Zustimmung der Krankenkasse die Stellungnahme des Medizinischen Dienstes (§ 275) einholen. 2Spätestens ab einer Dauer der Arbeitsunfähigkeit von sechs Wochen hat die ärztliche Feststellung nach Satz 1 regelmäßig mit der Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit zu erfolgen. 3Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in seinen Richtlinien nach § 92 bis zum 30. November 2019 das Verfahren zur regelmäßigen Feststellung über eine stufenweise Wiedereingliederung nach Satz 2 fest.
Fassung aufgrund des Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz) vom 06.05.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
11.05.2019 | Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz) | 06.05.2019 |
zahnärztlichen Versorgung § 72aÜbergang des Sicherstellungs-
auftrags auf die Krankenkassen § 73Kassenärztliche Versorgung, Verordnungs-
ermächtigung § 73a(weggefallen) § 73bHausarztzentrierte Versorgung § 73cKooperations-
vereinbarungen zum Kinder-
und Jugendschutz § 73d(weggefallen) § 74Stufenweise Wiedereingliederung § 75Inhalt und Umfang der Sicherstellung § 75aFörderung der Weiterbildung § 75b(weggefallen) § 75c(weggefallen) § 76Freie Arztwahl
Rechtsprechung zu § 74 SGB V
162 Entscheidungen zu § 74 SGB V in unserer Datenbank:
- LSG Sachsen, 14.10.2022 - L 1 KR 320/20
Übernahme von Fahrkosten zur Arbeitsstelle während stufenweiser ...
- LSG Sachsen, 21.09.2022 - L 1 KR 365/20
Keine Übernahme von Fahrkosten zur Arbeitsstelle während der stufenweisen ...
Zum selben Verfahren:
- SG Dresden, 17.06.2020 - S 18 KR 967/19
Krankenversicherung - Fahrtkosten - stufenweise Wiedereingliederung als Leistung ...
- SG Dresden, 17.06.2020 - S 18 KR 967/19
- LSG Sachsen, 21.09.2022 - L 1 KR 340/21
Keine Übernahme von Fahrkosten zur Arbeitsstelle während der stufenweisen ...
Zum selben Verfahren:
- BSG - B 1 KR 4/23 R (anhängig)
Handelt es sich bei einer stufenweisen Wiedereingliederung Versicherter in das ...
- SG Leipzig, 08.09.2021 - S 22 KR 100/21
Erstattung von Fahrtkosten zur Arbeitsstelle des Klägers während einer ...
- BSG - B 1 KR 4/23 R (anhängig)
- LSG Bayern, 25.04.2018 - L 13 R 64/15
Zahlung von Übergangsgeld während einer stufenweisen Wiedereingliederung
- SG Koblenz, 24.04.2023 - S 11 KR 418/21
Krankenversicherung - stufenweise Wiedereingliederung - keine Leistung zur ...
- LAG Köln, 07.04.2016 - 12 SaGa 9/16
Dienstordnungsangestellter; Weisung; Wiedereingliederung
- LAG Köln, 24.05.2016 - 12 Sa 677/13
Telearbeit; leidensgerechte Beschäftigung
Querverweise
Auf § 74 SGB V verweisen folgende Vorschriften:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten
- Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen
- § 78 (Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken)
- Verbände der Krankenkassen
- Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz
- Übermittlung und Aufbereitung von Leistungsdaten, Datentransparenz
- Übermittlung von Leistungsdaten
- § 301 (Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen)
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Versicherungspflicht
- Beschäftigte, Sonstige Versicherungspflichtige
- § 27 (Versicherungsfreie Beschäftigte)
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Versicherter Personenkreis
- Versicherung kraft Gesetzes
- § 6 (Befreiung von der Versicherungspflicht)