Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
| Viertes Kapitel - Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern (§§ 69 - 140h) |
| Zweiter Abschnitt - Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten (§§ 72 - 106a) |
| Erster Titel - Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung (§§ 72 - 76) |
Können arbeitsunfähige Versicherte nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise verrichten und können sie durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden, soll der Arzt auf der Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit Art und Umfang der möglichen Tätigkeiten angeben und dabei in geeigneten Fällen die Stellungnahme des Betriebsarztes oder mit Zustimmung der Krankenkasse die Stellungnahme des Medizinischen Dienstes (§ 275) einholen.
Rechtsprechung zu § 74 SGB V
Rechtsprechungsübersichten:
- 9 Entscheidungen zu § 74 SGB V im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 74 SGB V
Querverweise
Auf § 74 SGB V verweisen folgende Vorschriften:
- SGB V
- Verbände der Krankenkassen
- § 208 (Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken)
- Finanzierung
- Beiträge
- Aufbringung der Mittel
- § 220 (Grundsatz)
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Versicherungspflicht
- Beschäftigte, Sonstige Versicherungspflichtige
- § 27 (Versicherungsfreie Beschäftigte)
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Versicherter Personenkreis
- Versicherung kraft Gesetzes
- § 5 (Versicherungsfreiheit)
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