Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
Viertes Kapitel - Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern (§§ 69 - 140h) |
Zweiter Abschnitt - Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten (§§ 72 - 106d) |
Zweiter Titel - Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen (§§ 77 - 81a) |
1Bei den Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung wird ein beratender Fachausschuß für Psychotherapie gebildet. 2Der Ausschuss besteht aus sechs Psychotherapeuten, von denen einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder Psychotherapeut mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen sein muss, sowie Vertretern der Ärzte in gleicher Zahl, die von der Vertreterversammlung aus dem Kreis der Mitglieder ihrer Kassenärztlichen Vereinigung in unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt werden. 3Für die Wahl der Mitglieder des Fachausschusses bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gilt Satz 2 mit der Maßgabe, daß die von den Psychotherapeuten gestellten Mitglieder des Fachausschusses zugelassene Psychotherapeuten sein müssen. 4Dem Ausschuß ist vor Entscheidungen der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung in den die Sicherstellung der psychotherapeutischen Versorgung berührenden wesentlichen Fragen rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 5Seine Stellungnahmen sind in die Entscheidungen einzubeziehen. 6Das Nähere regelt die Satzung. 7Die Befugnisse der Vertreterversammlungen der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung bleiben unberührt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform der Psychotherapeutenausbildung vom 15.11.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.09.2020 | Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung | 15.11.2019 | |
01.01.2017 | Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz) | 16.07.2015 |
gesellschaften § 77bBesondere Regelungen zu Einrichtungen und Arbeits-
gemeinschaften der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen § 78Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken § 78aAufsichtsmittel in besonderen Fällen bei den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen § 78bEntsandte Person für besondere Angelegenheiten bei den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen § 78cBerichtspflicht des Bundesministeriums für Gesundheit § 79Organe § 79aVerhinderung von Organen, Bestellung eines Beauftragten § 79bBeratender Fachausschuß für Psychotherapie § 79cBeratender Fachausschuss für hausärztliche Versorgung; weitere beratende Fachausschüsse § 80Wahl und Abberufung § 81Satzung § 81aStellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen
Rechtsprechung zu § 79b SGB V
7 Entscheidungen zu § 79b SGB V in unserer Datenbank:
- SG Marburg, 31.05.2017 - S 12 KA 100/17
- BSG, 09.04.2008 - B 6 KA 29/07 R
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- LSG Berlin-Brandenburg, 31.08.2011 - L 7 KA 53/08
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- BSG, 25.08.1999 - B 6 KA 17/98 R
Besetzung der Spruchkörper mit ehrenamtlichen Richter bei Streitigkeiten mit ...
- SG Düsseldorf, 05.11.2003 - S 2 KA 142/02
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- SG Düsseldorf, 05.11.2003 - S 2 KA 142/03
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- LSG Hessen, 11.03.2009 - L 4 KA 43/08
Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Zulassung zur Gesprächspsychotherapie - ...
Querverweise
Auf § 79b SGB V verweisen folgende Vorschriften:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten
- Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen
- § 79c (Beratender Fachausschuss für hausärztliche Versorgung; weitere beratende Fachausschüsse)