Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
| Zweites Kapitel - Versicherter Personenkreis (§§ 5 - 10) |
| Erster Abschnitt - Versicherung kraft Gesetzes (§§ 5 - 8) |
(1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird
| 1. | wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 Satz 2 oder Abs. 7, | |
| 1a. | durch den Bezug von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) und in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert war, wenn er bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und Vertragsleistungen erhält, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen dieses Buches entsprechen, | |
| 2. | durch Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit nach § 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes oder nach § 1 Abs. 6 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes während der Elternzeit; die Befreiung erstreckt sich nur auf die Elternzeit, | |
| 2a. | durch Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit während der Pflegezeit nach § 3 des Pflegezeitgesetzes oder der Familienpflegezeit nach § 2 des Familienpflegezeitgesetzes; die Befreiung erstreckt sich nur auf die Dauer der Pflegezeit oder die Dauer der Familienpflegezeit und der Nachpflegephase nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Familienpflegezeitgesetzes, | |
| 3. | weil seine Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes herabgesetzt wird; dies gilt auch für Beschäftigte, die im Anschluß an ihr bisheriges Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, das die Voraussetzungen des vorstehenden Halbsatzes erfüllt, sowie für Beschäftigte, die im Anschluss an die Zeiten des Bezugs von Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder Pflegezeit oder Familienpflegezeit und Nachpflegephase ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des ersten Teilsatzes aufnehmen, das bei Vollbeschäftigung zur Versicherungsfreiheit nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 führen würde; Voraussetzung ist ferner, daß der Beschäftigte seit mindestens fünf Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei ist; Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder Pflegezeit oder Familienpflegezeit und Nachpflegephase werden angerechnet, | |
| 4. | durch den Antrag auf Rente oder den Bezug von Rente oder die Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 5 Abs. 1 Nr. 6, 11 oder 12), | |
| 5. | durch die Einschreibung als Student oder die berufspraktische Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10), | |
| 6. | durch die Beschäftigung als Arzt im Praktikum, | |
| 7. | durch die Tätigkeit in einer Einrichtung für behinderte Menschen (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 oder 8). |
(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden.
Rechtsprechung zu § 8 SGB V
169 Entscheidungen zu § 8 SGB V in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- SG Berlin, 29.03.2012 - S 24 AS 17483/09
Arbeitslosengeld II - Höhe des Zuschusses zum Versicherungsbeitrag zur privaten ...
- LSG Saarland, 22.06.2011 - L 2 KR 80/10
- LSG Hamburg, 24.10.2005 - L 1 KR 135/04
Zum selben Verfahren:
- BSG, 05.10.2006 - B 12 KR 82/05 B
Verfassungsmäßigkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht in der ...
- BSG, 05.10.2006 - B 12 KR 82/05 B
- BSG, 25.05.2011 - B 12 KR 9/09 R
Krankenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht wegen Erhöhung der ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2009 - L 5 KR 31/08
Krankenversicherung
- SG Düsseldorf, 07.02.2008 - S 8 KR 383/06
Krankenversicherung
- LSG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2009 - L 5 KR 31/08
- SG Stralsund, 23.03.2012 - S 3 KR 101/08
Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Nachforderung von Kranken- und ...
- LSG Sachsen, 29.01.2002 - L 1 KR 40/00
Zum selben Verfahren:
- BSG, 11.11.2003 - B 12 KR 3/03 R
Krankenversicherung der Rentner - Befreiung von der Versicherungspflicht - ...
- BSG, 11.11.2003 - B 12 KR 3/03 R
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Querverweise
- SGB V
- Versicherter Personenkreis
- Versicherung kraft Gesetzes
- § 7 (Versicherungsfreiheit bei geringfügiger Beschäftigung)
- Finanzierung
- Beitragszuschüsse
- § 258 (Beitragszuschüsse für andere Personen)
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Leistungen an Arbeitnehmer
- Entgeltersatzleistungen
- Ergänzende Regelungen zur Sozialversicherung bei Entgeltersatzleistungen
- § 207a (Übernahme von Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung)
- Sonderregelungen
- Ergänzungen für übergangsweise mögliche Leistungen und zeitweilige Aufgaben
- § 421a (Übernahme von Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung in Sonderfällen)
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