Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
Viertes Kapitel - Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern (§§ 69 - 140h) |
Zweiter Abschnitt - Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten (§§ 72 - 106d) |
Sechster Titel - Landesausschüsse und Gemeinsamer Bundesausschuss (§§ 90 - 94) |
(1) 1Nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen kann für den Bereich des Landes ein gemeinsames Gremium aus Vertretern des Landes, der Kassenärztlichen Vereinigung, der Landesverbände der Krankenkassen sowie der Ersatzkassen und der Landeskrankenhausgesellschaft sowie weiteren Beteiligten gebildet werden. 2Das gemeinsame Landesgremium kann Empfehlungen zu sektorenübergreifenden Versorgungsfragen abgeben; hierzu gehören auch Empfehlungen zu einer sektorenübergreifenden Notfallversorgung.
(2) Soweit das Landesrecht es vorsieht, ist dem gemeinsamen Landesgremium Gelegenheit zu geben, zu der Aufstellung und der Anpassung der Bedarfspläne nach § 99 Absatz 1 und zu den von den Landesausschüssen zu treffenden Entscheidungen nach § 99 Absatz 2, § 100 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 sowie § 103 Absatz 1 Satz 1 Stellung zu nehmen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz) vom 10.12.2015
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2016 | Gesetz zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz) | 10.12.2015 | |
01.01.2012 | Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz) | 22.12.2011 |
ermächtigung zur Regelung der Verfahrensgrundsätze der Bewertung von Untersuchungs-
und Behandlungsmethoden in der vertragsärztlichen Versorgung und im Krankenhaus § 92Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses § 92aInnovationsfonds, Grundlagen der Förderung von neuen Versorgungsformen zur Weiterentwicklung der Versorgung und von Versorgungsforschung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss § 92bDurchführung der Förderung von neuen Versorgungsformen zur Weiterentwicklung der Versorgung und von Versorgungsforschung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss § 93Übersicht über ausgeschlossene Arzneimittel § 94Wirksamwerden der Richtlinien
Rechtsprechung zu § 90a SGB V
4 Entscheidungen zu § 90a SGB V in unserer Datenbank:
- BSG, 03.08.2016 - B 6 KA 31/15 R
Vertragsarzt/Vertragspsychotherapeut - Antrag auf Sitzverlegung innerhalb eines ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Berlin-Brandenburg, 13.11.2019 - L 7 KA 31/17
Vertragsärztliche Versorgung - Zulassungsbeschränkung bei Überversorgung - ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 28.11.2018 - L 7 KA 30/16
Vertragsärztliche Versorgung - Bedarfsplanung - Wechsel eines Facharztes für ...
Querverweise
Auf § 90a SGB V verweisen folgende Vorschriften:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Allgemeine Grundsätze
- § 69 (Anwendungsbereich)
- Beteiligung von Patientinnen und Patienten, Beauftragte oder Beauftragter der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten
- § 140f (Beteiligung von Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten)
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
- Allgemeine Vorschriften
- § 8a (Gemeinsame Empfehlungen zur pflegerischen Versorgung)