Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
| Viertes Kapitel - Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern (§§ 69 - 140h) |
| Zweiter Abschnitt - Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten (§§ 72 - 106a) |
| Siebter Titel - Voraussetzungen und Formen der Teilnahme von Ärzten und Zahnärzten an der Versorgung (§§ 95 - 98) |
Bei Psychotherapeuten setzt die Eintragung in das Arztregister voraus:
| 1. | die Approbation als Psychotherapeut nach § 2 oder 12 des Psychotherapeutengesetzes und | |
| 2. | den Fachkundenachweis. |
Der Fachkundenachweis setzt voraus
| 1. | für den nach § 2 Abs. 1 des Psychotherapeutengesetzes approbierten Psychotherapeuten, daß der Psychotherapeut die vertiefte Ausbildung gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 des Psychotherapeutengesetzes in einem durch den Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 92 Abs. 6a anerkannten Behandlungsverfahren erfolgreich abgeschlossen hat; | |
| 2. | für den nach § 2 Abs. 2 und Abs. 3 des Psychotherapeutengesetzes approbierten Psychotherapeuten, daß die der Approbation zugrundeliegende Ausbildung und Prüfung in einem durch den Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 92 Abs. 6a anerkannten Behandlungsverfahren abgeschlossen wurden; | |
| 3. | für den nach § 12 des Psychotherapeutengesetzes approbierten Psychotherapeuten, daß er die für eine Approbation geforderte Qualifikation, Weiterbildung oder Behandlungsstunden, Behandlungsfälle und die theoretische Ausbildung in einem durch den Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 anerkannten Behandlungsverfahren nachweist. |
Rechtsprechung zu § 95c SGB V
Rechtsprechungsübersichten:
- 24 Entscheidungen zu § 95c SGB V im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 95c SGB V
Querverweise
Auf § 95c SGB V verweisen folgende Vorschriften:
- SGB V
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten
- Voraussetzungen und Formen der Teilnahme von Ärzten und Zahnärzten an der Versorgung
- § 95 (Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung)
- Weitere Übergangsvorschriften
- § 317 (Psychotherapeuten)
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 95c SGB V bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen