Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
| Erstes Kapitel - Versicherter Personenkreis (§§ 1 - 8) |
| Erster Abschnitt - Versicherung kraft Gesetzes (§§ 1 - 6) |
Versicherungspflichtig sind
| 1. | Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort, | ||
| 2. | behinderte Menschen, die | ||
| a) | in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 143 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind, | ||
| b) | in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung, | ||
| 3. | Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen; dies gilt auch für Personen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 38a des Neunten Buches, | ||
| 3a. | Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, | ||
| 4. | Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während ihres Dienstes für die Gemeinschaft und während der Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung. | ||
Personen, die Wehrdienst leisten und nicht in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit stehen, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienstleistende im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 oder 2a und Satz 4. Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft sind in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, nicht versicherungspflichtig beschäftigt, wobei Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes als ein Unternehmen gelten. Die in Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Personen gelten als Beschäftigte im Sinne des Rechts der Rentenversicherung. Teilnehmer an dualen Studiengängen stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gleich.
Rechtsprechung zu § 1 SGB VI
- 127 Entscheidungen zu § 1 SGB VI im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 1 SGB VI
Querverweise
- SGB VI
- Versicherter Personenkreis
- Leistungen
- Renten
- Rentenarten und Voraussetzungen für einen Rentenanspruch
- § 34 (Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und Hinzuverdienstgrenze)
- Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
- Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
- § 43 (Rente wegen Erwerbsminderung)
- Zusammentreffen von Renten und Einkommen
- § 96a (Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst)
- Organisation, Datenschutz und Datensicherheit
- Organisation
- Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für die Seemannskasse
- § 137b (Besonderheiten bei den Leistungen und bei der Durchführung der Versicherung)
- Finanzierung
- Sonderregelungen
- Ergänzungen für Sonderfälle
- Versicherter Personenkreis
- § 229a (Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet)
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