Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -

   Zweites Kapitel - Leistungen (§§ 9 - 124)   
   Zweiter Abschnitt - Renten (§§ 33 - 105a)   
   Sechster Unterabschnitt - Ausschluss und Minderung von Renten (§§ 103 - 105a)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 103
Absichtliche Minderung der Erwerbsfähigkeit

Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Altersrente für schwerbehinderte Menschen oder große Witwenrente oder große Witwerrente besteht nicht für Personen, die die für die Rentenleistung erforderliche gesundheitliche Beeinträchtigung absichtlich herbeigeführt haben.

Rechtsprechung zu § 103 SGB VI

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Querverweise

Auf § 103 SGB VI verweisen folgende Vorschriften:

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