Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -

   Zweites Kapitel - Leistungen (§§ 9 - 124)   
   Zweiter Abschnitt - Renten (§§ 33 - 105a)   
   Sechster Unterabschnitt - Ausschluss und Minderung von Renten (§§ 103 - 105a)   

§ 105a
Witwenrente und Witwerrente in Sonderfällen

Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente für einen überlebenden Lebenspartner besteht nicht, wenn

1. für denselben Zeitraum aus den Rentenanwartschaften eines Versicherten Anspruch auf eine Witwenrente oder Witwerrente für einen Ehegatten besteht oder
2. ein Rentensplitting durchgeführt wurde.

Rechtsprechung zu § 105a SGB VI

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Literatur im Internet zu § 105a SGB VI

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