Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
| Zweites Kapitel - Leistungen (§§ 9 - 124) |
| Dritter Abschnitt - Zusatzleistungen (§§ 106 - 108) |
(1) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert sind, erhalten zu ihrer Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung. Dies gilt nicht, wenn sie gleichzeitig in einer in- oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind.
(2) Für Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung auf den Zahlbetrag der Rente ergibt.
(3) Für Rentenbezieher, die bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. Der monatliche Zuschuss wird auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung begrenzt. Beziehen Rentner mehrere Renten, wird ein begrenzter Zuschuss von den Rentenversicherungsträgern anteilig nach dem Verhältnis der Höhen der Renten geleistet. Er kann auch in einer Summe zu einer dieser Renten geleistet werden.
(4) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung und bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, erhalten zu ihrer Rente ausschließlich einen Zuschuss nach Absatz 2.
Rechtsprechung zu § 106 SGB VI
124 Entscheidungen zu § 106 SGB VI in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LSG Baden-Württemberg, 14.04.2011 - L 10 R 5221/07
Krankenversicherung der Rentner - Wohnsitz in Deutschland - nicht erwerbstätiger ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 13.02.2013 - L 16 R 1253/11
Zuschuss zur Krankenversicherung in der Schweiz - obligatorische ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 09.06.2010 - L 4 R 583/06
Obligatorische Krankenversicherung nach Art. 3 Bundesgesetz über die ...
- LSG Bayern, 05.05.2010 - L 20 R 879/07
Rentenversicherung - Zuschuss zur Krankenversicherung - Abhängigkeit zu ...
- BVerfG, 04.06.2012 - 2 BvL 9/08
Normenklarheit und der "Absenkungsfaktor Ost"
- BGH, 27.06.2002 - III ZR 234/01
Amtshaftung - Voraussetzungen für Haftungsprivilegierung des § 106 Abs. 3 ...
- BSG, 07.09.2010 - B 5 RS 15/09 R
Festhaltung an einem Vorlagebeschluss an das BVerfG - Verfassungsmäßigkeit ...
- BSG, 07.09.2010 - B 5 RS 14/09 R
Festhaltung an einem Vorlagebeschluss an das BVerfG - Verfassungsmäßigkeit ...
- BSG, 07.09.2010 - B 5 RS 12/09 R
Festhaltung an einem Vorlagebeschluss an das BVerfG - Verfassungsmäßigkeit ...
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Literatur im Internet zu § 106 SGB VI
- § 106 SGB VI wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- Einkommen
- Die einzelnen Einkunftsarten
- Sonstige Einkünfte
- § 22a (Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Leistungen der Krankenversicherung
- Selbstbehalt, Beitragsrückzahlung
- § 53 (Wahltarife)