Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
| Zweites Kapitel - Leistungen (§§ 9 - 124) |
| Fünfter Abschnitt - Leistungen an Berechtigte im Ausland (§§ 110 - 114) |
(1) Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten werden ermittelt aus
| 1. | Entgeltpunkten für Bundesgebiets-Beitragszeiten, | |
| 2. | dem Leistungszuschlag für Bundesgebiets-Beitragszeiten, | |
| 3. | Zuschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting, | |
| 4. | Abschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting, soweit sie auf Bundesgebiets-Beitragszeiten entfallen, | |
| 5. | Zuschlägen aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse, | |
| 6. | Zuschlägen an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung, | |
| 7. | zusätzlichen Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben, | |
| 8. | Zuschlägen an Entgeltpunkten bei Witwenrenten und Witwerrenten, | |
| 9. | Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters und | |
| 10. | Zuschlägen an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung. |
Bundesgebiets-Beitragszeiten sind Beitragszeiten, für die Beiträge nach Bundesrecht nach dem 8. Mai 1945 gezahlt worden sind, und die diesen im Fünften Kapitel gleichgestellten Beitragszeiten.
(2) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten von Berechtigten wird allein aus Bundesgebiets-Beitragszeiten ermittelt.
(3) Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden zu 70 vom Hundert berücksichtigt. Satz 1 gilt nicht bei Hinterbliebenenrenten, wenn der verstorbene Versicherte Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehöriger eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehöriger der Schweiz war.
(4) Absatz 3 Satz 1 gilt nicht für Berechtigte, die Inhaber
| 1. | einer in der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Blauen Karte EU nach der Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung (ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 17) oder | |
| 2. | einer Niederlassungserlaubnis nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes |
sind oder waren, und deren Hinterbliebene.
Rechtsprechung zu § 113 SGB VI
81 Entscheidungen zu § 113 SGB VI in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 03.02.2006 - L 4 R 57/05
Rentenversicherung
- SG Berlin, 27.09.2005 - S 9 RA 4299/03
Antrag auf Vorabentscheidung durch den EuGH - Rentenzahlung nach Spanien und ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 18.12.2007 - C-396/05
Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Anhänge III und VI - ...
- Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2007 - C-396/05
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Anwendungsbereich - Altersrenten - Qualifizierung ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 11.11.2005 - L 1 RA 34/01
Antrag auf Vorabentscheidung durch den EuGH - Rentenzahlung nach Österreich bei ...
- SG Berlin, 27.09.2005 - S 9 RA 2189/02
Antrag auf Vorabentscheidung durch den EuGH - Rentenzahlung nach Belgien bei ...
- EuGH, 18.12.2007 - C-396/05
- LSG Bayern, 21.02.2006 - L 16 R 20/04
- LSG Berlin-Brandenburg, 28.10.2010 - L 22 R 331/10
Bundesgebiet; Beitragszeiten; Witwenrente; Deutsches Reich-Rentenprivileg
- OLG Karlsruhe, 23.12.1997 - 2 UF 286/94
Ausschluß des Versorgungsausgleichs bei ausländischem Ehegatten, der im Ausland ...
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