Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
| Zweites Kapitel - Leistungen (§§ 9 - 124) |
| Sechster Abschnitt - Durchführung (§§ 115 - 124) |
| Erster Unterabschnitt - Beginn und Abschluss des Verfahrens (§§ 115 - 117) |
(1) Das Verfahren beginnt mit dem Antrag, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist. Eines Antrags bedarf es nicht, wenn eine Rente wegen der Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse in niedrigerer als der bisherigen Höhe zu leisten ist.
(2) Anträge von Witwen oder Witwern auf Zahlung eines Vorschusses auf der Grundlage der für den Sterbemonat an den verstorbenen Ehegatten geleisteten Rente gelten als Anträge auf Leistung einer Witwenrente oder Witwerrente.
(3) Haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen, ist anschließend eine Regelaltersrente zu leisten, wenn sie nicht etwas anderes bestimmen. Haben Witwen oder Witwer bis zum Erreichen der Altersgrenze für eine große Witwenrente oder große Witwerrente eine kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente bezogen, ist anschließend eine große Witwenrente oder große Witwerrente zu leisten.
(4) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben können auch von Amts wegen erbracht werden, wenn die Versicherten zustimmen. Die Zustimmung gilt als Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben.
(5) Rentenauskünfte werden auch von Amts wegen erteilt.
(6) Die Träger der Rentenversicherung sollen die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. In Richtlinien der Deutschen Rentenversicherung Bund kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen solche Hinweise erfolgen sollen.
Rechtsprechung zu § 115 SGB VI
210 Entscheidungen zu § 115 SGB VI in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BSG, 14.11.2002 - B 13 RJ 39/01 R
Altersrente für langjährig Versicherte - Hinweispflicht des ...
- LSG Bayern, 27.09.2011 - L 6 R 340/10
1. Die Behörde (Rentenversicherungsträger) verletzt nicht die Hinweispflicht nach ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 08.02.2008 - L 2 R 144/07
Altersrente für schwerbehinderte Menschen - Umwandlung einer ...
- BSG, 26.07.2007 - B 13 R 4/06 R
Regelaltersrente - Hinweispflicht des Rentenversicherungsträgers auf eine ...
- BSG, 01.09.1999 - B 13 RJ 73/98 R
Hinweispflicht des Rentenversicherungsträgers - in geeigneten Fällen - ...
- BSG, 22.10.1998 - B 5 RJ 62/97 R
Wechsel von RVO-Altersruhegeld zu SGB 6-Altersrente als "geeigneter Fall"
- LSG Schleswig-Holstein, 15.04.2004 - L 5 RJ 136/03
Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch bei Pflichtverletzung des ...
- BSG, 22.10.1996 - 13 RJ 23/95
Hinweispflicht über frühest möglichen Rentenbeginn beim Antrag auf ...
- BSG, 22.10.1998 - B 5 RJ 56/97 R
Beratungspflicht und Hinwirkung auf rechtzeitige Antragstellung - geeignete Fälle ...
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