Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -

   Zweites Kapitel - Leistungen (§§ 9 - 124)   
   Sechster Abschnitt - Durchführung (§§ 115 - 124)   
   Zweiter Unterabschnitt - Auszahlung und Anpassung (§§ 118 - 120)   
§ 118a
Anpassungsmitteilung

Rentenbezieher erhalten eine Anpassungsmitteilung, wenn sich die Höhe des aktuellen Rentenwerts verändert.

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Literatur im Internet zu § 118a SGB VI

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 118a SGB VI bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht