Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
| Zweites Kapitel - Leistungen (§§ 9 - 124) |
| Sechster Abschnitt - Durchführung (§§ 115 - 124) |
| Zweiter Unterabschnitt - Auszahlung und Anpassung (§§ 118 - 120) |
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
| 1. | den Inhalt der von der Deutschen Post AG wahrzunehmenden Aufgaben der Träger der Rentenversicherung nach § 119 Abs. 1 bis 3 näher zu bestimmen und die Rechte und Pflichten der Beteiligten festzulegen, | |
| 2. | die Höhe und Fälligkeit der Vorschüsse, die die Deutsche Post AG von den Trägern der Rentenversicherung nach § 119 Abs. 5 erhält, näher zu bestimmen, | |
| 3. | die Höhe und Fälligkeit der Vergütung und der Vorschüsse, die die Deutsche Post AG von den Trägern der Rentenversicherung nach § 119 Abs. 6 erhält, näher zu bestimmen. |
Rechtsprechung zu § 120 SGB VI
8 Entscheidungen zu § 120 SGB VI in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 21.10.2011 - 10 UF 309/11
- OLG Dresden, 14.06.2010 - 23 UF 239/10
Versorgungsausgleich; Geringfügigkeit
- LSG Hamburg, 03.05.2005 - L 3 RA 48/04
- BSG, 28.08.1997 - 8 RKn 2/97
Rücküberweisung einer wegen Todes des Versicherten überzahlten Rente
- KG, 14.04.2011 - 13 UF 167/08
Umfang der Ausgleichspflicht eines Versorgungsträgers nach Aussetzung des ...
- LSG Bayern, 23.11.2005 - L 19 R 666/05
- BSG, 25.01.2001 - B 4 RA 48/99 R
Einstellung der Rentenzahlung an Bewohner der Colonia Dignidad wegen nicht ...
- BSG, 04.08.1998 - B 4 RA 72/97 R
Rückzahlung von nach dem Tod des Versicherten noch auf dessen bisheriges Konto ...
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