Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
| Zweites Kapitel - Leistungen (§§ 9 - 124) |
| Sechster Abschnitt - Durchführung (§§ 115 - 124) |
| Vierter Unterabschnitt - Besonderheiten beim Versorgungsausgleich (§§ 120f - 120h) |
Abzuschmelzende Anrechte im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes, die Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung nach den §§ 20 bis 24 des Versorgungsausgleichsgesetzes unterliegen, sind
| 1. | der Auffüllbetrag (§ 315a), | |
| 2. | der Rentenzuschlag (§ 319a), | |
| 3. | der Übergangszuschlag (§ 319b) und | |
| 4. | der weiterzuzahlende Betrag oder der besitzgeschützte Zahlbetrag der nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz oder nach dem Zusatzversorgungssystem-Gleichstellungsgesetz überführten Rente des Beitrittsgebiets, soweit dieser den Monatsbetrag der Renten nach § 307b Abs. 1 Satz 3 übersteigt (§ 307b Abs. 6). |
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