Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
Zweites Kapitel - Leistungen (§§ 9 - 124) |
Sechster Abschnitt - Durchführung (§§ 115 - 124) |
Fünfter Unterabschnitt - Berechnungsgrundsätze (§§ 121 - 124) |
(1) Berechnungen werden auf vier Dezimalstellen durchgeführt, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Bei einer auf Dezimalstellen vorzunehmenden Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde.
(3) Bei einer Berechnung, die auf volle Werte vorzunehmen ist, wird der Wert vor der ersten Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in den ersten vier Dezimalstellen eine der Zahlen 1 bis 9 ergeben würde.
(4) Bei einer Berechnung werden vor einer Division zunächst die anderen Rechengänge durchgeführt.
Rechtsprechung zu § 121 SGB VI
88 Entscheidungen zu § 121 SGB VI in unserer Datenbank:
- SG Freiburg, 02.08.2022 - S 16 R 1479/22
Inanspruchnahme einer Altersteilrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ...
- LSG Bayern, 14.09.2021 - L 6 R 199/19
Höchstbetrag einer Teilrente
- LAG Köln, 06.10.2017 - 10 Sa 305/17
Betriebliche Altersversorgung; Anpassung
- LAG Köln, 08.09.2017 - 10 Sa 35/17
Anspruch eines ehemaligen Arbeitnehmers auf Anpassung der Betriebsrente ...
- LAG Köln, 06.10.2017 - 10 Sa 110/17
Betriebliche Altersversorgung; vertragliche Anpassung
- LAG Köln, 06.10.2017 - 10 Sa 344/17
Betriebliche Altersversorgung; Anpassung
- LSG Sachsen, 02.02.2022 - L 6 U 126/17
1. Die Berücksichtigung des Leistungsaufwandes der sogenannten 'Altlasten ...
- LAG Köln, 15.12.2017 - 10 Sa 577/17
Pflicht des Arbeitgebers zur Anpassung der Betriebsrenten an die Entwicklung der ...
- LAG Köln, 13.07.2018 - 10 Sa 516/17
Betriebliche Altersversorgung; Anpassung
- LAG Köln, 06.10.2017 - 10 Sa 349/17
Betriebliche Altersversorgung; Anpassung
Querverweise
Auf § 121 SGB VI verweisen folgende Vorschriften:
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Finanzierung
- Beiträge und Verfahren
- Beiträge
- Berechnungsgrundsätze
- § 189 (Berechnungsgrundsätze)
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
- Leistungen und Beiträge
- Beiträge
- § 20 (Aufbringung der Mittel, Übergangsbereich)
- Übergangsvorschriften
- § 134 (Übergangsregelung zum Übergangsbereich)
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen
- Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen
- § 70 (Anpassung der Entgeltersatzleistungen)