Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -

   Zweites Kapitel - Leistungen (§§ 9 - 124)   
   Sechster Abschnitt - Durchführung (§§ 115 - 124)   
   Fünfter Unterabschnitt - Berechnungsgrundsätze (§§ 121 - 124)   

§ 121
Allgemeine Berechnungsgrundsätze

(1) Berechnungen werden auf vier Dezimalstellen durchgeführt, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) Bei einer auf Dezimalstellen vorzunehmenden Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde.

(3) Bei einer Berechnung, die auf volle Werte vorzunehmen ist, wird der Wert vor der ersten Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in den ersten vier Dezimalstellen eine der Zahlen 1 bis 9 ergeben würde.

(4) Bei einer Berechnung werden vor einer Division zunächst die anderen Rechengänge durchgeführt.

Rechtsprechung zu § 121 SGB VI

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Literatur im Internet zu § 121 SGB VI

Querverweise

Auf § 121 SGB VI verweisen folgende Vorschriften:
    SGB VI
      Finanzierung
        Beiträge und Verfahren
          Beiträge
            Berechnungsgrundsätze
              § 189 (Berechnungsgrundsätze)
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