Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
| Zweites Kapitel - Leistungen (§§ 9 - 124) |
| Sechster Abschnitt - Durchführung (§§ 115 - 124) |
| Fünfter Unterabschnitt - Berechnungsgrundsätze (§§ 121 - 124) |
(1) Berechnungen werden auf vier Dezimalstellen durchgeführt, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Bei einer auf Dezimalstellen vorzunehmenden Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde.
(3) Bei einer Berechnung, die auf volle Werte vorzunehmen ist, wird der Wert vor der ersten Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in den ersten vier Dezimalstellen eine der Zahlen 1 bis 9 ergeben würde.
(4) Bei einer Berechnung werden vor einer Division zunächst die anderen Rechengänge durchgeführt.
Rechtsprechung zu § 121 SGB VI
36 Entscheidungen zu § 121 SGB VI in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Dresden, 13.02.2006 - 20 UF 31/06
Rundung Ausgleichsbetrag; Halbteilungsgrundsatz
- OLG Karlsruhe, 04.05.1997 - 2 UF 236/96
Abrunden - Versorgungsausgleich
- OLG Saarbrücken, 19.03.2008 - 9 UF 123/07
Anwendung der Härteklausel bei langandauernder Trennung
- LSG Sachsen-Anhalt, 28.01.2010 - L 1 R 268/07
- OLG Naumburg, 07.01.2010 - 4 UF 93/09
Anwendbares Recht im Berufungsverfahren über den Versorgungsausgleich in ...
- OLG Saarbrücken, 22.07.2004 - 6 UF 83/02
Versorgungsausgleich: Behandlung von Anrechten aus der Zusatzversorgung des ...
- OLG Saarbrücken, 10.03.2005 - 6 UF 103/04
Versorgungsausgleich: Realteilung von Versorgungsanwartschaften bei der ...
- OLG Naumburg, 04.02.2005 - 14 UF 126/04
Zum dynamischen Versorgungsausgleich bei der Ärzteversorgung in Sachsen-Anhalt
- KG, 25.09.2012 - 17 UF 122/12
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Querverweise
- SGB VI
- Finanzierung
- Beiträge und Verfahren
- Beiträge
- Berechnungsgrundsätze
- § 189 (Berechnungsgrundsätze)
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen
- Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen
- § 50 (Anpassung der Entgeltersatzleistungen)