Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -

   Drittes Kapitel - Organisation, Datenschutz und Datensicherheit (§§ 125 - 152)   
   Erster Abschnitt - Organisation (§§ 125 - 146)   
   Zweiter Unterabschnitt - Zuständigkeit in der allgemeinen Rentenversicherung (§§ 126 - 131)   

§ 126
Zuständigkeit der Träger der Rentenversicherung

Für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung sind in der allgemeinen Rentenversicherung die Regionalträger, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig. Dies gilt auch für die Anwendung des über- und zwischenstaatlichen Rechts.

Rechtsprechung zu § 126 SGB VI

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Literatur im Internet zu § 126 SGB VI

Querverweise

Auf § 126 SGB VI verweisen folgende Vorschriften:
    SGB VI
      Sonderregelungen
        Ergänzungen für Sonderfälle
          Organisation, Datenverarbeitung und Datenschutz
            Übergangsvorschriften zur Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger
              § 274d (Zuständigkeit der Träger der Rentenversicherung bis zur Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See)
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