Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
| Drittes Kapitel - Organisation, Datenschutz und Datensicherheit (§§ 125 - 152) |
| Erster Abschnitt - Organisation (§§ 125 - 146) |
| Zweiter Unterabschnitt - Zuständigkeit in der allgemeinen Rentenversicherung (§§ 126 - 131) |
(1) Zuständig für Versicherte ist der Träger der Rentenversicherung, der durch die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung bei der Vergabe der Versicherungsnummer festgelegt worden ist. Ist eine Versicherungsnummer noch nicht vergeben, ist bis zur Vergabe der Versicherungsnummer die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig.
(2) Das Erweiterte Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund bestimmt die Zuordnung von Versicherten zu einem Träger der Rentenversicherung nach folgenden Grundsätzen:
| 1. | Die Versicherten werden zu 55 vom Hundert den Regionalträgern, zu 40 vom Hundert der Deutschen Rentenversicherung Bund und zu 5 vom Hundert der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zugeordnet. | |
| 2. | Im ersten Schritt werden Versicherte gemäß § 129 oder § 133 der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See unter Anrechnung auf ihre Quote nach Nummer 1 zugeordnet. | |
| 3. | Im zweiten Schritt werden den Regionalträgern so viele der verbleibenden Versicherten zugeordnet, dass, für jeden örtlichen Zuständigkeitsbereich eines Regionalträgers gesondert, jeweils die Quote nach Nummer 1 hergestellt wird. | |
| 4. | Im dritten Schritt werden die übrigen Versicherten zur Herstellung der Quote nach Nummer 1 zwischen der Deutschen Rentenversicherung Bund und, unter Anrechnung der Vorwegzuordnung nach Nummer 2, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See verteilt. Dabei werden der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Versicherte in Brandenburg, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Oberbayern, Sachsen und im Saarland gleichmäßig zugewiesen. |
(3) Für Personen, die als Hinterbliebene eines verstorbenen Versicherten Ansprüche gegen die Rentenversicherung geltend machen, ist der Träger der Rentenversicherung zuständig, an den zuletzt Beiträge für den verstorbenen Versicherten gezahlt worden sind. Der so zuständige Träger bleibt auch zuständig, wenn nach dem Tod eines weiteren Versicherten ein anderer Träger zuständig wäre. Bei gleichzeitigem Tod mehrerer Versicherter ist der Träger der Rentenversicherung zuständig, an den der letzte Beitrag gezahlt worden ist. Sind zuletzt an mehrere Träger der Rentenversicherung Beiträge gezahlt worden, ergibt sich die Zuständigkeit nach folgender Reihenfolge:
| 1. | Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, | |
| 2. | Deutsche Rentenversicherung Bund, | |
| 3. | Regionalträger. |
Rechtsprechung zu § 127 SGB VI
8 Entscheidungen zu § 127 SGB VI in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 29.07.2010 - L 11 R 2595/10
Rentenversicherung - Entscheidung über Versicherungspflicht - Arbeitgeberprüfung ...
- OVG Hamburg, 28.06.2010 - 8 Bf 100/10
Anwendung des MBG SH auf Dienststellen in Hamburg; außerordentliche Neuwahl bei ...
- SG Düsseldorf, 08.11.2006 - S 26 R 208/06
Rentenversicherung
- BSG, 26.04.2007 - B 4 R 21/06 R
Verzinsungsbeginn - Beginn der Laufzeit - Beteiligung eines ausländischen ...
- SG Dresden, 11.11.2005 - S 14 RA 477/02
Befreiung von der Zuzahlung zu den Kosten stationär erbrachter medizinischer ...
- BSG, 01.02.2005 - B 8 KN 5/03 R
Zuordnung einer in der DDR zurückgelegten Militärdienstzeit bei der Nationalen ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 24.07.2003 - L 1 RA 260/02
- VGH Baden-Württemberg, 16.11.1999 - 9 S 2176/98
Befreiung von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte - ...
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Querverweise
- SGB VI
- Organisation, Datenschutz und Datensicherheit
- Datenschutz und Datensicherheit
- § 147 (Versicherungsnummer)
- Sonderregelungen
- Ergänzungen für Sonderfälle
- Organisation, Datenverarbeitung und Datenschutz
- Übergangsvorschriften zur Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger
- § 274d (Zuständigkeit der Träger der Rentenversicherung bis zur Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See)
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