Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -

   Drittes Kapitel - Organisation, Datenschutz und Datensicherheit (§§ 125 - 152)   
   Erster Abschnitt - Organisation (§§ 125 - 146)   
   Zweiter Unterabschnitt - Zuständigkeit in der allgemeinen Rentenversicherung (§§ 126 - 131)   

§ 130
Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist für Leistungen zuständig, wenn ein Beitrag auf Grund einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nach § 129 Abs. 1 oder Abs. 2 gezahlt worden ist. In diesen Fällen führt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auch die Versicherung durch.

Rechtsprechung zu § 130 SGB VI

9 Entscheidungen zu § 130 SGB VI in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 130 SGB VI

Querverweise

Auf § 130 SGB VI verweisen folgende Vorschriften:
    SGB VI
      Sonderregelungen
        Ergänzungen für Sonderfälle
          Organisation, Datenverarbeitung und Datenschutz
            Organisation
              § 273 (Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See)
            Übergangsvorschriften zur Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger
              § 274d (Zuständigkeit der Träger der Rentenversicherung bis zur Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See)
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