Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
| Drittes Kapitel - Organisation, Datenschutz und Datensicherheit (§§ 125 - 152) |
| Erster Abschnitt - Organisation (§§ 125 - 146) |
| Dritter Unterabschnitt - Zuständigkeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung (§§ 132 - 137) |
Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist für Leistungen zuständig, wenn ein Beitrag auf Grund einer Beschäftigung zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist. In diesen Fällen führt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auch die Versicherung durch. Dies gilt auch bei Anwendung des über- und zwischenstaatlichen Rechts.
Rechtsprechung zu § 136 SGB VI
6 Entscheidungen zu § 136 SGB VI in unserer Datenbank:
- BSG, 12.02.2009 - B 5 R 39/06 R
Fremdrentenrecht - LPG-Beitragszeiten in Rumänien - Kindererziehung - ...
- BAG, 23.01.2007 - 3 AZR 398/05
Gleichbehandlung - Systemunterschiede - Altersversorgung
- LSG Sachsen, 06.12.1995 - L 1 Kn 10/94
- LSG Sachsen, 06.12.1995 - L 1 Kn 10/93
- LSG Sachsen, 06.12.1995 - L 1 Kn 6/94
- LSG Sachsen, 06.12.1995 - L 1 Kn 5/94
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