Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -

   Drittes Kapitel - Organisation, Datenschutz und Datensicherheit (§§ 125 - 152)   
   Erster Abschnitt - Organisation (§§ 125 - 146)   
   Dritter Unterabschnitt - Zuständigkeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung (§§ 132 - 137)   
§ 137
Besonderheit bei der Durchführung der Versicherung und bei den Leistungen

Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See führt die Versicherung für Personen, die wegen

1. einer Kindererziehung,
2. eines Wehrdienstes oder Zivildienstes,
3. eines Bezuges von Sozialleistungen oder von Vorruhestandsgeld

bei ihr versichert sind, in der knappschaftlichen Rentenversicherung durch, wenn diese im letzten Jahr vor Beginn dieser Zeiten zuletzt wegen einer Beschäftigung in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert waren.

Rechtsprechung zu § 137 SGB VI

29 Entscheidungen zu § 137 SGB VI in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 137 SGB VI

Querverweise

Auf § 137 SGB VI verweisen folgende Vorschriften:

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