Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
| Drittes Kapitel - Organisation, Datenschutz und Datensicherheit (§§ 125 - 152) |
| Erster Abschnitt - Organisation (§§ 125 - 146) |
| Fünfter Unterabschnitt - Vereinigung von Regionalträgern (§§ 141 - 142) |
(1) Haben in einem Land mehrere Regionalträger ihren Sitz, kann die Landesregierung zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder der Leistungsfähigkeit zwei oder mehrere Regionalträger durch Rechtsverordnung vereinigen. Das Nähere regelt die Landesregierung nach Anhörung der beteiligten Regionalträger in der Rechtsverordnung nach Satz 1.
(2) Die Landesregierungen von höchstens drei Ländern können zu den in Absatz 1 genannten Zwecken durch gleichlautende Rechtsverordnungen sich auf ihre Gebiete erstreckende Regionalträger vereinigen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 142 SGB VI
3 Entscheidungen zu § 142 SGB VI in unserer Datenbank:
- LSG Bayern, 11.10.2001 - L 10 AL 406/00
- BSG, 08.06.2001 - B 12 KR 8/01 B
Formerfordernisse für die Begründung von Nichtzulassungsbeschwerden
- LSG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2003 - L 3 RJ 25/02
Rentenversicherung
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