Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
| Drittes Kapitel - Organisation, Datenschutz und Datensicherheit (§§ 125 - 152) |
| Erster Abschnitt - Organisation (§§ 125 - 146) |
| Siebter Unterabschnitt - Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (§§ 145 - 146) |
(1) Die Träger der Rentenversicherung unterhalten gemeinsam eine Datenstelle, die von der Deutschen Rentenversicherung Bund verwaltet wird. Dabei ist sicherzustellen, dass die Datenbestände, die die Deutsche Rentenversicherung Bund als Träger der Rentenversicherung führt, und die Datenbestände der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung dauerhaft getrennt bleiben. Die Träger der Rentenversicherung können die Datenstelle als Vermittlungsstelle einschalten. Sie können durch die Datenstelle auch die Ausstellung von Sozialversicherungsausweisen veranlassen.
(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund darf eine Datei mit Sozialdaten, die nicht ausschließlich einer Versicherungsnummer der bei ihr Versicherten zugeordnet ist, nur bei der Datenstelle und nur dann führen, wenn die Einrichtung dieser Datei gesetzlich bestimmt ist.
(3) (weggefallen)
(4) Die Datenstelle untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, soweit ihr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes Aufgaben zugewiesen worden sind. Für die Aufsicht gelten die §§ 87 bis 89 des Vierten Buches entsprechend. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Aufsicht ganz oder teilweise dem Bundesversicherungsamt übertragen.
Rechtsprechung zu § 145 SGB VI
10 Entscheidungen zu § 145 SGB VI in unserer Datenbank:
- LSG Bayern, 17.11.1998 - L 6 RJ 504/95
Zum selben Verfahren:
- BSG, 13.07.1999 - B 1 A 1/99 R
Planstellenbesetzung bei landesunmittelbaren Rentenversicherungsträgern vom ...
- BSG, 13.07.1999 - B 1 A 1/99 R
- LSG Sachsen, 18.01.2006 - L 6 R 307/05
Beitragszahlung an unzuständigen Rentenversicherungsträger, Wirksamkeit
- BSG, 18.01.1996 - 1 RR 2/95
Ernennung eines Mitglieds der Geschäftsführung einer LVA zum Direktor
- BayObLG, 21.10.2004 - Verg 17/04
Vergabe - Landesversicherungsanstalten sind öffentliche Auftraggeber
- VK Nordbayern, 21.07.2004 - 320.VK-3194-22/04
- BSG, 28.06.2000 - B 6 KA 64/98
- BSG, 28.06.2000 - B 6 KA 64/98 R
Sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung durch die Kassenärztliche ...
- BSG, 30.06.1997 - 8 RKn 14/95
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Querverweise
- Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
- Schutz der Sozialdaten
- Rechte des Betroffenen, Datenschutzbeauftragte und Schlussvorschriften
- § 81 (Rechte des Einzelnen, Datenschutzbeauftragte)