Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -

   Drittes Kapitel - Organisation, Datenschutz und Datensicherheit (§§ 125 - 152)   
   Zweiter Abschnitt - Datenschutz und Datensicherheit (§§ 147 - 152)   

§ 147
Versicherungsnummer

(1) Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung kann für Personen eine Versicherungsnummer vergeben, wenn dies zur personenbezogenen Zuordnung der Daten für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Gesetzbuch erforderlich oder dies durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmt ist. Für die nach diesem Buche versicherten Personen hat sie eine Versicherungsnummer zu vergeben.

(2) Die Versicherungsnummer einer Person setzt sich zusammen aus

1. der Bereichsnummer des zuständigen Trägers der Rentenversicherung,
2. dem Geburtsdatum,
3. dem Anfangsbuchstaben des Geburtsnamens,
4. der Seriennummer, die auch eine Aussage über das Geschlecht einer Person enthalten darf, und
5. der Prüfziffer.

Weitere personenbezogene Merkmale darf die Versicherungsnummer nicht enthalten.

(3) Jede Person, an die eine Versicherungsnummer vergeben wird, und der für sie zuständige Träger der Rentenversicherung sind unverzüglich über die vergebene Versicherungsnummer sowie über die Zuordnung nach § 127 zu unterrichten.

Rechtsprechung zu § 147 SGB VI

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Literatur im Internet zu § 147 SGB VI

Querverweise

Auf § 147 SGB VI verweisen folgende Vorschriften:
    SGB VI
      Organisation, Datenschutz und Datensicherheit
        Datenschutz und Datensicherheit
          § 150 (Dateien bei der Datenstelle)
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